Entsendeplattform

Welche Unterlagen müssen ausländische Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bereithalten?

Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz müssen dafür sorgen, dass am Arbeits- oder Einsatzort in Österreich die folgenden Unterlagen zur Verfügung stehen oder in lesbarer elektronischer Form zugänglich sind:

  • der Nachweis zur Anmeldung zur ausländischen Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1) oder sofern der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen kann, dass ihm/ihr die Erwirkung der Ausstellung dieses Dokuments vor der Entsendung nicht möglich war, der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 samt Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/die entsandte oder überlassene Arbeitnehmerin für die Dauer der Entsendung oder Überlassung der Sozialversicherung des Entsendestaates unterliegt,
  • eine Kopie der Meldung der Entsendung,
  • Lohnunterlagen in deutscher Sprache,
  • die Arbeitsbewilligung des Entsendestaates falls der entsandte Arbeitnehmer/die entsandte Arbeitnehmerin nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt oder kroatischer Staatsangehöriger/kroatische Staatsangehörige ist,
  • Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten.

Bei grenzüberschreitenden Überlassungen sind Beschäftiger/innen in Österreich verpflichtet, diese Unterlagen bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Der Überlasser oder die Überlasserin muss sie dem Beschäftiger bzw. der Beschäftigerin bereitstellen.
Entsenden jedoch Beschäftiger/innen Arbeitskräfte nach Österreich, die an sie im Ausland überlassen wurden, müssen diese Beschäftiger/innen die Unterlagen bereithalten oder zugänglich machen.

Weitere Informationen dazu und Informationen darüber, an welchen Orten alternativ zum Arbeitsort die Unterlagen bereitgehalten werden können, finden Sie unter dem Menüpunkt „Formalitäten“/“Unterlagen“.