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Montageprivileg

Im speziellen Fall, dass entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen Anlagen an einen Betrieb in Österreich liefern, müssen unter bestimmten Bedingungen die österreichischen Mindestentlohnungsbedingungen und das österreichische Urlaubsrecht nicht eingehalten werden.
Die Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfüllung des Mindestentgelt- und des Urlaubsanspruchs wird oft als „Montageprivileg“ bezeichnet.

Was ist eine „Anlage“?
Nur Produktionsmittel in größerem Ausmaß, die ortsfest sind oder ortsfest benutzt werden, sind Anlagen:

  • Maschinen, die zusammenhängend aufgestellt sind, eine gemeinsame Steuerung oder gemeinsame Befehlseinrichtungen aufweisen, zusammenwirken und zu einem gemeinsamen Produktionsergebnis betätigt werden oder
  • Betriebseinrichtungen wie Werkstätten, Werk- und Lagerhallen, Hochöfen, Silos, Tanks, Hafenanlagen, Eisenbahnanlagen und Ähnliches.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des Montageprivilegs sind die folgenden.

Welche Arbeiten sind vom Montageprivileg erfasst?
Im Zusammenhang mit der Lieferung einer Anlage, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin der entsandten Arbeitskraft oder einem/einer mit diesem/dieser im Konzern verbundenen Arbeitgeber/in gefertigt wurde:

  • Montage oder
  • Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder
  • Reparatur und Service dieser Anlage,
  • sofern die vorgenannten Arbeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnnen in Österreich nicht erbracht werden können.

Welche Arbeiten sind jedenfalls nicht vom Montageprivileg erfasst?
Nicht unter das Montageprivileg fallen Bauarbeiten. Zum Begriff „Bauarbeiten“ siehe im Menüpunkt „Begriffe“.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Montageprivileg zur Anwendung kommt?
Die Arbeiten dürfen unabhängig von der Tätigkeitsdauer des einzelnen Arbeitnehmers/der einzelnen Arbeitnehmerin nicht länger als 8 Kalendertage bzw. nicht länger als 3 Monate dauern.

Was gilt für Arbeiten, die unter das Montageprivileg fallen?
Für Arbeiten, die unter das Montageprivileg fallen und die

  • nicht länger als 8 Kalendertage dauern, ist die Pflicht zur Einhaltung des österreichischen Urlaubsrechts ausgesetzt;
     
  • nicht länger als 3 Monate dauern, ist die Pflicht zur Einhaltung des österreichischen Mindestentgeltniveaus ausgesetzt.

Jedoch sind auch Arbeiten, die unter das Montageprivileg fallen, zu melden. Siehe dazu den Menüpunkt Formalitäten/Meldepflichten.
Eine Kopie der Meldung muss in Österreich nach den allgemeinen Regelungen bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht werden.