Entsendeplattform

Schulung

Entsendung oder grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung setzen voraus, dass entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen eine Arbeitsleistung in Österreich erbringen.

Erbringen grenzüberschreitend eingesetzte Arbeitnehmer/innen keine Arbeitsleistung, entfallen die spezifischen Arbeitnehmerrechte und Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit Entsendung und Überlassung.

Wenn Arbeitnehmer/innen ohne Arbeitsort in Österreich zur Teilnahme an einer Schulung nach Österreich reisen, ist je nach der einzelnen Fallkonstellation zu beurteilen, ob die Schulungsteilnahme als Arbeitsleistung im Sinn einer Entsendung oder Überlassung anzusehen ist oder nicht.

Kriterien, die dafür sprechen, dass keine Arbeitsleistung vorliegt, sind:

  • Der Einsatz des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, die schulungsbedingt erstellten Produkte oder Dienstleistungen sind für Produktionsprozess und Betriebsergebnis in dem Betrieb, in dem die Schulung stattfindet, ohne Relevanz.
  • Die Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist in diesem Betrieb ökonomisch nicht verwertbar. Ziel der Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist vielmehr dessen bzw. deren Weiterbildung.
  • Die vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin erbrachte Leistung ist nur Nebenprodukt der im Vordergrund stehenden Schulung.

Hingegen spricht dafür, dass eine Arbeitsleistung vorliegt, wenn

  • die Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wirtschaftlich dem Betrieb zugute kommt, in dem die Tätigkeit stattfindet oder
  • der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin im Schulungsbetrieb länger tätig ist, als dies für den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten erforderlich ist.