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Bauarbeiten

Grenzüberschreitend erbrachte Arbeitsleistungen im Baubereich sind Gegenstand einiger Sonderbestimmungen, die zu beachten sind.
Ob die Sonderbestimmungen zu beachten sind, richtet sich danach, wie die Sonderbestimmungen „Bauarbeiten“ definieren.

  • Im Zusammenhang des so genannten Montageprivilegs und mit der Haftung des Auftraggebers/der Auftraggeberin von Bauarbeiten gehören zu Bauarbeiten:
    • generell die Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, der Umbau oder Abriss von Bauwerken
    • speziell:
      Aushubarbeiten, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne
      die Errichtung und der Abbau von Fertigbauelementen
      die Einrichtung oder Ausstattung von Bauwerken
      Umbau
      Renovierung
      Reparatur von Bauwerken
      Abbau- und Abbrucharbeiten
      Wartung und Instandhaltung von Bauwerken (Maler- und Reinigungsarbeiten)
      Sanierung von Bauwerken
    • Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken.
  • Für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der österreichischen Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ist eine Tätigkeit dann Bauarbeit, wenn sie einer der folgenden Betriebsarten zugeordnet werden kann:
    • Baumeisterbetriebe
    • Maurermeisterbetriebe
    • Bauunternehmungen
    • Baueisenbieger- und –verlegerbetriebe
    • Demolierungsbetriebe
    • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Maurergewerbes
    • Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe)
    • Erdbaubetriebe
    • Betonbohr- und –schneidebetriebe
    • Gewässerregulierungsbetriebe
    • Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe
    • Betriebe für Meliorationsarbeiten
    • Straßenbaubetriebe
    • Güterwegebaubetriebe
    • Kaminausschleiferbetriebe
    • Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung
    • Steinmetzmeisterbetriebe
    • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Steinmetzgewerbes
    • Kunststeinerzeugerbetriebe
    • Terrazzomacherbetriebe
    • Dachdeckerbetriebe
    • Pflastererbetriebe
    • Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe)
    • Platten- und Fliesenlegerbetriebe
    • Brunnenmeisterbetriebe
    • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe
    • Tiefbohrbetriebe
    • Gerüstverleiherbetriebe
    • Betriebe der Verleiher/innen von Baumaschinen mit Bedienungspersonal
    • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe
    • Asphaltiererbetriebe
    • Schwarzdeckerbetriebe
    • Betriebe der Abdichter/innen gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
    • Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe
    • Gipserbetriebe
    • Steinholzlegerbetriebe
    • Estrichherstellerbetriebe
    • Zimmererbetriebe
    • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes
    • Parkettlegerbetriebe
    • Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe, die Arbeitnehmer/innen zu Bauarbeiten überlassen.
  • Um zu bestimmen, welchem Kollektivvertrag eine bestimmte Art von Bauarbeit unterliegt und welcher Mindestlohn dafür in Österreich zu zahlen ist, muss der Begriff für diese Bauarbeit den Begriffen im Kollektivvertrag zugeordnet werden.
    Dazu bietet die Zuordnung von Tätigkeiten des Bauwesens zu relevanten Kollektivverträgen eine Hilfe.