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Agrana Stärke / ZKV Zukunftsvorsorge / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


über die Ergänzung des Anhanges der Stärkeindustrie zu § 11 RKV

um einen Abs. 12

”Zukunftsvorsorge”
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs für die
AGRANA – STÄRKE GMBH

Werke Gmünd, Aschach und Pischelsdorf

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,


I. Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
b)  Fachlich:
Für die AGRANA STÄRKE GMBH - Werke Gmünd, Aschach und Pischelsdorf
c)  Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, soferne sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.


II. Steuerliche begünstigte Zukunftsvorsorge gem. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG
Der Anhang der Stärkeindustrie wird zu § 11 RKV um einen Absatz (12) “Zukunftsvorsorge” ergänzt:
(12) Zukunftsvorsorge:
Unter folgen den Voraussetzungen richtet die AGRANA Stärke, für die Gruppe der Arbeiter, eine steuerlich begünstigte Zukunftsvorsorge, gem. § 3 Abs 1 Z 15 lit. a EStG, in Form einer Pensionsversicherung, ein:
1.  Die AGRANA Stärke und der Betriebsrat bestimmen gemeinsam den externen Versicherungsanbieter. Der Betriebsrat unterstützt die AGRANA Stärke bei der Abwicklung der Einzelverträge zwischen Versicherung und Mitarbeiter.
2.  Die AGRANA Stärke zahlt die festgesetzten Prämien/Beiträge monatlich beim Versicherer ein.
3.  Arbeiter/innen erlangen im Zeitpunkt des in Krafttretens der vereinbarten Unbefristetheit ihres Dienstverhältnisses den Anspruch auf Prämienzahlung, im Sinn des Punktes 2, durch die AGRANA Stärke .
4.  Die Verwaltungskosten/Gebühren des Versicherers werden von den monatlichen Prämien abgezogen.
5.  Die zusätzlichen Verwaltungskosten des HRSSC übernimmt die AGRANA Stärke.
6.  Für den Fall des Wegfalls der Entlohnung (z.B. Karenz, Langzeit Krankenstand/Ende der Entgeltfortzahlung) entfällt auch die Verpflichtung der AGRANA Stärke zur Prämienzahlung.
7.  Die Versicherungsprämie wird auf monatlich € 10,00 (12x jährlich) festgesetzt.
8.  Ein Ablöse der Prämienzahlung durch die AGRANA Stärke, in welcher Form auch immer, ist ausdrücklich ausgeschlossen.


III.
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. April 2019
in Kraft.



Wien, am 2. Mai 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
AGRANA STÄRKE GMBH
DI Josef GRANNER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Franz STÜRMER