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Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


ZU ÜBERSTUNDEN IM SINNE DES § 7 ABS. 1 AZG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.


I. Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Betriebe, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist die Lohnordnung nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.
c)  Persönlich:
Für alle in den unter Punkt b. genannten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen.


II. Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
1.  Für die 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag wird, sofern es sich um eine 3. oder 4. Überstunde handelt, ein 100 %iger Zuschlag bezahlt.
Diese Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein.
2.  Bei Zusammentreffen dieses Zuschlages mit anderen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Zuschlägen gilt jeweils nur der Höchste.
3.  Auf betrieblicher Ebene bestehende Regelungen und Zuschläge sind auf diese kollektivvertraglichen und gesetzlichen Regelungen voll anrechenbar.
4.  Werden Überstunden im Sinne des Punktes 1. geleistet, so ist eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich bereits bestehende, gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer – sind auf die Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der 10. Stunde zu erbringende Arbeitsleistung voraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
5.  Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine angeordnete Überstunde handelt, ein Zuschlag in der Höhe von 100 %. Dieser Punkt gilt nicht bei Gleitzeit.
6.  Abweichende Regelungen zu den Punkten 1. bis 5. – auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungünstigere – sind über Betriebsvereinbarung möglich.


III. Geltungsbeginn/-ende
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. Juli 2019
in Kraft und mit
31. Dezember 2020
außer Kraft.



Wien, am 10. Dezember 2018
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Alfred
HUDLER
Mag. Jutta
KAUFMANN-KERSCHBAUM
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter
SCHLEINBACH
Fachexperte
Anton
HIDEN