Entsendeplattform

Bäcker / KV Nachtarbeit Frauen / Zusatz

Kollektivvertrag über die Beschäftigung von Frauen in der Nacht


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bäcker Österreichs, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß, 1080 Wien, Albertgasse 35.


Geltungsbereich
a)
RÄUMLICH:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)
FACHLICH:
Für alle Mitgliedsfirmen der Bundesinnung der Bäcker Österreichs.
c)
PERSÖNLICH:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die in den unter b) angeführten Betrieben beschäftigt sind.


Artikel I
Gemäß § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. 1969/237 i.d.F. BGBl. I Nr. 5/1998 dürfen Frauen gleichermaßen wie Männer auch während der Nacht beschäftigt werden.
Alle folgenden Bestimmungen sind im Sinne einer Gleichbehandlung sowohl auf Frauen als auch auf Männer geschlechtsneutral anzuwenden.


Artikel III
Besteht aufgrund von Nachtarbeit eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung, die über das durch Nachtarbeit üblicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, so hat der/die ArbeitnehmerIn nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Diesfalls ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Die Bestimmungen des § 51 ASchG iVm. VO über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. II 27/97 sind zu beachten.


Artikel IV
ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren haben, haben im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz.


Artikel V
Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für Nachtarbeit können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, daß die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden ArbeitnehmerInnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der Zeitraum für den Zeitausgleich 26 Wochen und kann durch Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.
Diese Nachtzuschläge betragen derzeit für Beschäftigte die dem BäckAG unterliegen, in der Zeit von 20:00 Uhr bis 04:00 Uhr 75% und von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50%. Für Beschäftigte, die nicht dem BäckAG unterliegen beträgt derzeit dieser Zuschlag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50%.


Artikel VI
Für das Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, können darüber nach vorherigem Einvernehmen mit den unterzeichneten Kollektivvertragsparteien Einzelvereinbarungen getroffen werden.


Artikel VII
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in Kraft. Die Kündigung dieses Kollektivvertrages kann nur mittels eingeschriebenen Briefes, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, zum Letzten eines jeden Kalendermonats erfolgen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 17. November 1998
Bundesinnung der Bäcker
Der Bundesinnungsmeister: Der BI-Geschäftsführer:
(Komm.Rat Karl Winkler) (Robert Skoumal)
Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
(Dr. Simperl) (Göbl)