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Bauindustrie und Baugewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe


vom 1. Mai 1994

Lohnordnung

Wirksam ab

1. Mai 2017
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz


KOLLEKTIVVERTRAG für Bauindustrie und Baugewerbe

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel 4 – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
2. Dienstreisevergütungen (§ 9)



Die Sätze des Taggeldes (§ 9 Abschn I Z 4, 5, 5a und 6) werden laut nachstehender Tabelle festgesetzt:
Betrag zum 30.4.2017 Betrag ab 1.5.2017 Betrag ab 1.5.2018
Z 4 lit a 10,30 10,40 10,50
Z 4 lit b 16,50 16,70 16,90
Z 5, 5a und 6 26,40 28,00 28,00


“7.  Bei Dienstreisen ins Ausland, die nicht länger als 30 Tage dauern, tritt an die Stelle des in den Z 5 und 5a genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.“


“5.  Lehrlinge, die nach § 10 Z 9 Anspruch auf Ersatz der Internatskosten haben, haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten. Kann der Lehrlinge eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.“


3. Verschiedenes (§ 11)
An § 11 Z 13 wird folgende neue Z 14 angefügt:
14. Zeiten einer Elternkarenz werden bei dienstzeitabhängigen Rechtsansprüchen bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sind dabei bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu.“
4. Änderungen mit 1.1.2017 auf Grund der BUAG- bzw BSchEG-Novelle BGBl I Nr. 72/2016



In § 9 Abschn. I entfallen in Z 4 die lit c und in den Z 5 und 6 jeweils der Satz „Für Lehrlinge beträgt das Taggeld in diesem Fall € 16,50.“


In § 12 lautet Z 1 wie folgt:
1. Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden.
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.
Der Urlaub gemäß Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an Truppenübungen bzw. lnspektionen, Instruktionen.
Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.“


5. Änderungen der Erschwerniszulagen (§ 6) mit 1.1.2018
§ 6 Erschwerniszulagen lautet mit 1.1.2018 neu wie folgt:
§ 6 ERSCHWERNISZULAGEN
I. Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die Zeit, während welcher diese Arbeiten geleistet werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind grundsätzlich bis zu zwei Arbeitszulagen nebeneinander zu bezahlen, und zwar die beiden höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Trockenbohrungen unter Tag fallen nicht unter diese Einschränkung.
a) Aufsicht
Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von 10%
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
b) Druckluftarbeiten
Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck 20%
Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck 30%
Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck 40%
Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck 55%
Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck 95%
Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck 130%
c) Arbeiten unter Tag
Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen 25%
d) Schmutz- und Abbrucharbeiten
1. Für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben 25%
2. für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind 20%
3. für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer:
aa) mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt 10%
bb) bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist 10%
cc) Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen ohne Entlüftungsanlagen durchführt 25%
4. Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind 15%
e) Trockenbohrungen
Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten 10%
f) Erschütterungsarbeiten
Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohrmaschinen) soferne diese zumindest 6,5 kg schwer sind 10%,
für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, soferne diese zumindest 10 kg schwer sind 20%
g) Künettenarbeiten
Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtsstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2m, bei einer Breite bis zu 2m beschäftigt sind, erhalten 10%
in einer Tiefe ab 4m 15%
h) Schachtarbeiten
Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4m² haben und mehr als 3m tief sind 10%
i) Hohe Arbeiten
1. Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16m über dem Terrain 15%
2. Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen:
aa) Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht,
bb) Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen Bedingungen wie lit. aa), cc) Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden 10%
cc) Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden 10%
3. Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5 m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen 10%
Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst mit dichtem Belag befindet, so dass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird.
4. Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16m hinausgehenden Teil 10%
j) Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten
Für Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt:
ab einer Höhe von 10m 10%
ab einer Höhe von 16m 15%
k) für Arbeiten im angeseilten Zustande 10%
l) Maurer (nicht Fassadenmaurer)
erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen)
15%
s) Arbeiten im Gebirge
1. Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage
über 1200 m bis 1600 m 10%
über 1600 m bis 2000 m 18%
über 2000 m 22%
2. Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage
über 1600 m bis 2000 m 12%
über 2000 m 20%
Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen.
n) Arbeiten mit Atemschutzgeräten
1. Für Arbeiten mit Atemschutzgeräten (-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von 15%
2. bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken 5%
Soweit eine Zulage nach lit. d) oder e) zusteht, steht eine Zulage nach lit. n) Z 2 nicht zu.
u) Fließverkehrszulage
Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaubaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn-, Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) 10%
Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn
1. die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder
2. die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt.
II. Auf die im § 6 Abschn. I lit. a) bis o) festgelegten Zulagen haben jene Arbeitnehmer keinen Anspruch, in deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht bzw. Erschwernisse schon berücksichtigt sind. Dies gilt hinsichtlich der Zulage:
  • a)
    Aufsicht
    für Vizepoliere (Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspoliere),
    Asphaltierervorarbeiter,
    Drittelführer,
    Eisenbahnoberbau-Vorarbeiter,
    Partieführer im Straßenbau,
    Sprengmeister,
    Maurer- und Zimmerer-Vorarbeiter.
    Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
  • d)
    Schmutz- und Abbrucharbeiten
    • 3.
      • aa)
        für Asphaltierervorarbeiter,
        Maschinisten an Heißmischmaschinen,
        Kesselmänner,
        Spritzer.
  • f)
    Erschütterungsarbeiten
    für Mineure.
  • j)
    Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten
    für Gerüster.
Im § 12 Z 7 lautet der Verweis „§ 6 lit. s)“ ab 1.1.2018 „§ 6 lit. m)“.