Entsendeplattform

Bergwerke u. eisenerz. Ind. / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie,

Fahrzeugindustrie,

Gießereiindustrie,

Maschinen- und Metallwarenindustrie,

NE-Metallindustrie,

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

andererseits.


Abschluss 2007

  • -
    Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne/-gehälter steigen um 3,6%.
  • -
    Die Ist-Löhne/-Gehälter steigen um 3,5% (3,2% fix und 0,3% durch Betriebsvereinbarung verteilbar)
  • -
    Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen, Zulagen und unteren Aufwandsentschädigungssätzen um 3,6%
  • -
    Einmalzahlung von 200 € fällig mit der März-Abrechnung 2008, geringere Einmalzahlung oder Entfall der Einmalzahlung in Betrieben mit einem geringeren Betriebserfolg
  • -
    Verbesserungen im Rahmenrecht:
  • -
    1 Woche Bildungsfreistellung für Prüfungsvorbereitung
  • -
    Freizeitgewährung für das erstmalige Antreten zur Führerscheinprüfung

Geltungsbeginn:
01.11.2007


VI. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1) § 4 Normalarbeitszeit wird wie folgt geändert:
§ 4 (11):
Anstelle der Wortfolge „auf 4 zusammenhängende Tage“ steht die Wortfolge „auf 4 Tage“.

2) § 4 c Altersteilzeit wird wie folgt ergänzt:
§ 4 c Pkt. 3, 4. Spiegelstrich:
„Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte, über das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß hinaus geleistete Stunden gebührt kein Mehrarbeitszuschlag gem. § 19 d Abs. 3a AZG. Diese Regelung tritt mit 1.1.2008 in Kraft.“

3) § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung wird wie folgt ergänzt:
a) § 7 (1) Ergänzung durch eine lit. j:
„j) für das erstmalige Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A) die für die Ablegung der Prüfung notwendige Zeit.“
b) In § 7 (3) wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß auch für den Anspruch gem. lit. j.“

4) § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit wird wie folgt geändert:
a) § 8 (3) lautet:
„Prüfungsvorbereitung

Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer ausnahmsweisen Zulassung zu einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung ist Angestellten, die die Voraussetzungen des § 23 Abs.5 lit.a BAG erfüllen, für das erstmalige Antreten zur Lehrabschlussprüfung eine Woche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Der Anspruch beträgt dabei, gleichgültig ob die Prüfung in einem oder in Teilprüfungen abgelegt wird, insgesamt eine Woche. Über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist das Einvernehmen herzustellen. Kann dieses nicht erzielt werden umfasst der Freistellungszeitraum die letzten 7 Kalendertage vor der Prüfung bzw. der letzten Teilprüfung.
Gleiches gilt sinngemäß für Angestellte, die sich zusätzlich zu ihrer Beschäftigung auf die Ablegung einer HTL- oder HAK-Matura vorbereiten.“
Protokollanmerkung: „Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass durch die Regelung im § 8 Abs. 3 die Bestimmung des § 2 d AVRAG nicht eingeschränkt wird.“
b) § 8 (4) lautet:
„Studienfreizeit

Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, einer Hochschule bzw. einer Fachhochschule, der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung ist ArbeitnehmerInnen auf ihr Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. In Anspruch genommene Freistellungen gem. Abs. 3 sind auf diesen Anspruch anrechenbar.
Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.“

5) § 10 (5) Gehaltszahlung im Todesfall
Erster Absatz, zweiter Satz lautet wie folgt:
"Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; die Bestimmung des § 9d 2. Absatz gilt auch für die Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz ab 1.11.2007."

6) § 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:
61.a)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2007 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 477,25 € 638,73
2. Lehrjahr € 639,89 € 858,06
3. Lehrjahr € 866,29 € 1.067,30
4. Lehrjahr* € 1.171,35 € 1.240,59
* gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.