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Bergwerke u. eisenerz. Ind. / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und Stahl
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier

andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem beteiligten Fachverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Ist-Gehälter
1.  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2015 um 1,5 % pro Monat zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2015.
Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter, so sind sie entsprechend anzuheben.
a.
Statt der Erhöhung der Ist-Gehälter gemäß Punkt 1 kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
  • Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch anstelle der unter Punkt 1 angeführten Prozentsätze von mindestens 2 Stunden 15 Minuten.
  • bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
  • Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
  • Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
  • Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
  • Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf;
  • Auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
  • Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.

Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 12b KV Angestellte (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes zu zahlen.
Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag oder einer Freistellung gemäß § 8 Abs 3 KV Angestellte angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.
Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden.
Ablauf:
  • -
    Die Gehälter aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.11.2015 zu erhöhen
  • -
    Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist gemeinsam von beiden Betriebsparteien bis 29.2.2016 im Betrieb bekannt zu geben (zB durch Aushang).
  • -
    Bis zum 31.3.2016 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden.
  • -
    Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer haben ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung zwei Monate die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht schriftlich zu bekunden, diese Option zu wählen.
  • -
    Wird bis 31.3.2016 die Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die ihr Interesse schriftlich bekundet haben, die Möglichkeit, bis 17.6.2016 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren.
  • -
    Kommt bis 17.6.2016 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, sind die Gehälter der betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer ab dem nächstfolgenden Monatsersten um die kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhung vom 1.11.2015 entsprechend den oben festgehaltenen Prozentsätzen zu reduzieren. Ab diesem Zeitpunkt gilt anstelle der Gehaltserhöhung die Freizeitoption.

Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, deren Gehalt bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestgehalt zum 1.11.2015 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen.
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die die Freizeitoption gemäß dem KV-Abschluss mit Gültigkeit ab 1. 11. 2013 oder 1. 11. 2014 in Anspruch genommen haben, können diese im Jahr 2015 nicht in Anspruch nehmen.
Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:
  • -
    Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
  • -
    Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.

Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 12b KV Angestellte (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes heranzuziehen.
2.  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2015 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3.  Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2015 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehaltes.
4.  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1)  Die ab 1. November 2015 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Mindestgehaltstabelle.
2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne der Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2015 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 bzw Einführung des Einheitlichen Entgeltsystems ab 1. November 2005 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht. Der Kollektivvertrag vom 17.10.1988 (Neuregelung der Mehrarbeit) ist zu beachten.
V. Änderungen von rahmenrechtlichen Bestimmungen


1. § 4 Abs. 10 lautet:
“a)
Der 24. und 31. SDezember sind arbeitsfrei, bei Schichtarbeit ab Ende der Nachtschicht vom 23. auf 24. bzw 30. auf 31. Dezember, spätestens jedoch ab 6 Uhr früh.
b)
Für die am 24. und 31. Dezember entfallenden Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.
c)
Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen beiden Tagen ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den ArbeiterInnen notwendig ist, an diesen beiden Tagen, die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgesehen Arbeitszeitregelung.”


2. Änderung § 15 Lehrlinge
§ 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:
Lehrlingsentschädigung
(61) 
a)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. November 2015 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 590,98 € 790,94
2. Lehrjahr € 792,39 € 1.062,53
3. Lehrjahr € 1.072,72 € 1.321,63
4. Lehrjahr*) € 1.450,48 € 1.536,22
*) gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.


VI. Erhöhung der Schichtzulagen
§ 5a: € 0,444
§ 6: € 1,874


VII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2015 in Kraft.


Mindestgehaltstabelle ab 01.11.2015
für den Fachverband
Bergwerke und Stahl
Grundstufe nach 2 Jahren nach 4 Jahren nach 6 Jahren
2, 4 J
A 1.750,03 1.783,94 1.817,85
B 1.763,39 1.797,63 1.831,87 1.848,98
C 1.884,21 1.920,82 1.957,43 1.975,74
D 2.060,30 2.106,36 2.152,42 2.175,47
E 2.373,62 2.426,75 2.479,88 2.506,43
F 2.657,90 2.735,55 2.813,20 2.852,02
G (T) 3.053,78 3.172,84 3.291,90 3.351,44
G (IV) 3.117,96 3.239,52 3.361,08 3.421,87
H 3.420,31 3.553,65 3.686,99 3.753,67
I 4.401,81 4.573,44 4.745,07 4.830,86
I (M III - 5%) 3.741,52 3.887,39 4.033,26 4.106,20
J 4.837,07 5.025,85 5.214,63 5.308,99
Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J
K 6.182,47 6.423,76 6.544,39 6.665,02
nach 9 Jahren nach 12 Jahren Vorrückungswerte
6, 9, 12 J
A 33,91
B 1.866,09 1.883,20 34,24 17,11
C 1.994,05 2.01236 36,61 18,31
D 2.198,52 2.221,57 46,06 23,05
E 2.532,98 2.559,53 53,13 26,55
F 2.890,84 2.929,66 77,65 38,82
G (T) 3.410,98 3.470,52 119,06 59,54
G (IV) 3.482,66 3.543,45 12156 60,79
H 3.820,36 3.887,03 133,34 66,68
I 4.916,65 5.002,44 171,63 85,79
I (M III - 5%) 4.179,14 4.2.52,08 145,87 72,94
J 5.403,35 5.497,71 188,78 94,36
nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J
K 6.785,65 241,29 120,63


FACHVERBAND BERGWERKE UND STAHL
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Franz Friesenbichler Dipl.-Ing. Roman Stiftner
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Die Stv.-Geschäftsbereichsleiterin:
Wolfgang Katzian Helga Fichtinger
WIRTSCHAFTSBEREICH BERGWERKE/EISEN/GIESSEREI
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Herbert Kepplinger Georg Grundei diplomé

Wien, am 30. Oktober 2015

Aufwandsentschädigungen

KOLLEKTIVVERTRAG

mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über Aufwandsentschädigung etc. vom 7. November 1983, abgeändert wird.


ARTIKEL I
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes Bergwerke und Stahl
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem beteiligten Fachverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.


ARTIKEL II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über Aufwandsentschädigungen vom 7. November 1983
a)  Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 2
wird wie folgt abgeändert:
Reiseaufwandsentschädigung
Angestellte der Beschäftigungsgruppe Taggeld Nachtgeld volle
Reiseaufwands-entschädigung
(Tag- u. Nachtgeld)
mindestens
In allen Beschäftigungsgruppen € 52,80 € 31,32 € 84,12

Außendienstgeld
Angestellte der Beschäftigungsgruppe Taggeld mindestens Quartiergeld mtl. mindestens
A - J, M I - M IV, ST I - ST IV 36,47 217,12
K 38,96 217,12
b)  Die Trennungsentschädigung gemäß § 4 Abs. 1
wird wie folgt neu festgelegt:
Satz 1 Satz 2
Angestellteder Beschäftigungsgruppe 24,96 19,21
c)  Die Messegelder gemäß § 5 Abs. 1
werden wie folgt neu festgelegt:
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag mind. 24,96


ARTIKEL III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt ab 1. November 2015 in Kraft


FACHVERBAND BERGWERKE UND STAHL
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Franz Friesenbichler LAbg. Dipl.-Ing. Roman Stiftner
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Die Stv.- Geschäftsbereichsleiterin:
Wolfgang Katzian Helga Fichtinger
WIRTSCHAFTSBEREICH BERGWERKE/EISEN/GIESSEREI
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Herbert Kepplinger Georg Grundei diplomé

Wien, am 30. Oktober 2015