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Bundesforste AG / Beilage / Lohn/Gehalt

Übereinkommen 2019

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Der Kollektivvertrag (KV) für die Angestellten der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), zuletzt geändert durch das zweite Übereinkommen 2018 vom 28. Juni 2018, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10-12, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wird wie folgt abgeändert:


1. Anpassung der Gehälter:
Die Ist-Gehälter, die kollektivvertraglichen Mindestgehälter und die Zulagen gemäß § 9 Abs. 16 KV erhöhen sich ab 1. Jänner 2019 um 2,6 % .
Die für Angestelltenlehrlinge, Praktikanten, Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte geltenden Entschädigungen und Entgelte laut Anlage A KV erhöhen sich im gleichen Ausmaß.
Dies gilt auch für die Gehaltsansätze gemäß Anlage B der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1999 und die Zulagen gemäß § 7 dieser Betriebsvereinbarung.
Die sich daraus ergebenden Ist-Gehälter und kollektivvertraglichen Mindestgehälter sowie die für Angestelltenlehrlinge, Praktikanten, Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte geltenden Entschädigungen und Entgelte laut Anlage A KV (Brutto-Eurobeträge) werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei jeweils die dritte Nachkommastelle für den Rundungsvorgang maßgebend ist.
Die Zu lagen gemäß § 9 Abs. 16 KV (Brutto-Eurobeträge) und die Zulagen gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1999 werden ebenfalls nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei jeweils die dritte Nachkommastelle für den Rundungsvorgang maßgebend ist.


2. Einmalzahlung:
In den Vollanwendungsbereich des Kollektivvertrages fallende Angestellte und Lehrlinge, die zum 1. Jänner 2019 (Stichtag) in einem aufrechten Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu der ÖBf AG stehen, erhalten neben dem Gehalt für Jänner 2019 eine Einmalzahlung von brutto einhundert Euro.
Es erfolgt keine Aliquotierung aufgrund eines gegenüber der gesetzlichen Normalarbeitszeit verringerten Beschäftigungsausmaßes. Teilbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung daher in voller Höhe.
Angestellte, die vor dem Stichtag aus- oder nach dem Stichtag in ein Dienstverhältnis eingetreten sind, erhalten keine Einmalzahlung. Zum Stichtag karenzierte An gestellte erhalten die Einmalzahlung nach Wiederantritt des Dienstes mit dem ersten, wiederauflebenden Monatsgehalt.
Festgehalten wird, dass Praktikanten, Ferialangestellte und Aushilfskräfte keine Einmalzahlung erhalten.


3. Dienstwohnung

§ 6 samt Überschrift lautet:
,,§ 6 Dienstwohnung
(1)  Angestellte, auf die § 14 Abs. 1 der Bundesforste- Dienstordnung anzuwenden ist, sind auf Verlangen der ÖBf AG für die Dauer der Ausübung einer solchen Funktion zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet. Die Dienstwohnung wird von der ÖBf AG ausgewählt. Die Dienstwohnung ist vom Angestellten binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Funktion, die Grund für die Überlassung der Dienstwohnung war, gereinigt und geräumt von eigenen Fahrnissen der ÖBf AG zurückzustellen.
(2)  Für die Benützung der Dienstwohnung leistet der Angestellte der ÖBf AG eine monatliche Vergütung und ersetzt der ÖBf AG die mit der Dienstwohnung verbundenen Betriebskosten. Die Vergütung sowie die Betriebskosten können von den Geldbezügen des Angestellten einbehalten werden.
(3)  Das Ausmaß der vom Angestellten für die Dienstwohnung zu leistenden Vergütung kann durch Betriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der ÖBf AG, in Ermangelung einer solchen durch schriftliche Vereinbarung mit dem Angestellten einvernehmlich festgelegt werden. Solche Regelungen können stichtagsabhängige Differenzierungen, Übergangsregelungen und auch wiederholte Befristungen vorsehen. Überlassungen, die ab 1. Jänner 2019 vereinbart werden, haben sich an den jeweiligen Gegebenheiten des Arbeits- und Immobilienmarktes zu orientieren.
(4)  Die Dienstwohnung wird dem Angestellten in brauchbarem Zustand übergeben.
(5)  Die Begriffe "Betriebskosten" und "brauchbarer Zustand" verstehen sich im Sinne des Mietrechtsgesetzes."


4. Anrechnung von gesetzlichen Karenzzeiten für die Dauer der Entgeltfortzahlung:

§ 7 Abs. 1 lautet:
,,(1)  Bezüglich des Entgeltanspruches im Falle einer Dienstverhinderung kommen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (derzeit § 8 des Gutsangestelltengesetzes). Für die Berechnung des Entgelts ist § 14 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. In die Entgeltfortzahlung sind daher ausschließlich der Monatsgehalt gemäß § 9 dieses Kollektivvertrags zuzüglich allfälliger Zulagen gemäß § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrags, einer allfälligen Überzahlung im Sinne von § 9 Abs. 17 dieses Kollektivvertrags und einer allfälligen pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 11 Abs. 14 dieses Kollektivvertrags, abzüglich allfälliger Verminderungen des Monatsgehalts aufgrund von Vereinbarungen im Sinne von § 8 Abs. 3 und 4 dieses Kollektivvertrags einzubeziehen.
Während des bestehenden Dienstverhältnisses ab 1. Jänner 2019 zurückgelegte Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des MSchG oder VKG werden in Bezug auf die Dauer der Entgeltfortzahlung voll angerechnet."


5. Erweiterung der Möglichkeiten der Gehaltsumwandlung:

§ 8 Abs . 3 lautet:
,,(3)  Das Entgelt ist grundsätzlich als Geldleistung an den Angestellten zu entrichten. Durch Vereinbarung mit dem Angestellten kann bestimmt werden, dass an Stelle von höchstens 30 % des Entgelts oder gegen Entrichtung eines Kostenbeitrages Sachbezüge (zum Beispiel Kraftfahrzeug, Wohnung) an den Angestellten geleistet oder sonstige Vorteile (zum Beispiel zusätzliche Urlaubstage) gewährt werden. Die Arbeitsvertragspartner sind bei der (arbeitsrechtlichen) Bewertung von solchen Vorteilen nicht an lohnsteuer- und beitragsrechtliche Maßstäbe gebunden."


6. Anrechnung von gesetzlichen Karenzzeiten für die Dauer der Kündigungsfrist:

§ 15 samt Überschrift lautet:
,,§ 15 Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)  Hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (Zeitablauf, Kündigung, vorzeitige Auflösung etc.) gelten die Bestimmungen des Gutsangestelltengesetzes.
(2)  Während des bestehenden Dienstverhältnisses ab 1. Jänner 2019 zurückgelegte Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des MSchG oder VKG werden in Bezug auf die Dauer der Kündigungsfrist voll angerechnet."


7. In-Kraft-Treten, Geltungsbeginn, Geltungsdauer:
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 2 des Kollektivvertrages (Geltungsbeginn) wird entsprechend angepasst.
Die Anpassung der Gehälter, Zulagen, Entschädigungen und Entgelte gilt für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019.



Purkersdorf, am 14. Jänner 2019
Für die Österreichische Bundesforste AG
Dr. Rudolf Freidhager Mag. Georg Schöppl
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:
Dr. Norbert Schnedl
Bundesvertretung Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Ing. Josef Treiber Ing. Andreas Freistätter
Anlage A zum Kollektivvertrag für die Angestellten der ÖBf AG
(gültig von 1.1.2019 bis 31.12.2019)


Entschädigungen und Entgelte
(für Personen nach § 1 Abs. 5)
Personenkreis
Kaufmännische Lehrlinge (z. B. Bürokaufmann/-frau)
(lit. a.)
Die monatliche Entschädigung beträgt brutto:
im 1. Lehrjahr: € 613,33,
im 2. Lehrjahr: € 817,76,
im 3. Lehrjahr: € 998,78.
Jäger- und Fischereilehrlinge
(lit. a.)
Die monatliche Entschädigung beträgt brutto :
im 1. Lehrjahr: € 813,51,
im 2. Lehrjahr: € 1.053,10,
im 3. Lehrjahr: € 1.923,03.
PraktikantInnen
(lit. b.)
Die monatliche Entschädigung beträgt brutto:
€ 779,44.
Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte
(lit. c.)
Das monatliche Entgelt eines/r Vollbeschäftigten beträgt brutto:
€ 1.223,46.


Anlage C zum Kollektivvertrag Angestellte vom 17.5.1999 Öbf AG, Kollektivvertrag, Gehaltstaffel + Zulagen
gültig von 1.1.2019 bis 31.12.2019 (Beträge in Euro; Monatsbezüge)
Funktionsgruppen
Bezeichnung (gilt auch in weibl. Form) Allround-MA Freizeit u. Tourismus Büromitarbeiter, Sachbearbeiter Büroleiter/Referenten Referenten/Geschäftsfeldentw. Stabsstellen-Geschäftsbereichsleiter
Gehalts- / Funktionsstufe I 1 I 2 I 4 I 5 I 6
1 1.539,00 2.261,63 3.343,48 4.417,86 6.432,47
2 1.618,80 2.443,73 3.621,39
3 1.698,60 2.565,11 3.794,95
4 1.778,40 2.663,07 3.934,44
5 1.858,20 2.741,87 4.037,73
6 1.938,00 2.800,43 4.125,04
7 2.017,80 2.853,67 4.212,36
8 2.097,60 2.895,20 4.281,57
9 2.177,40 2.937,79 4.350,78
10 2.257,20 2.969,74 4.402,96

Funktionsgruppen
Bezeichnung (gilt auch in weiblicher Form) Revierjäger/Fischer Revierassistent/Spezialist Spezialist Revierleiter/Einsatzleiter Betriebs-, Profitcenterleiter
Gehalts- / Funktionsstufe A 1 A 2* A 3* A 4 A 5
1 2.317,02 2.320,21 3.811,99 4.631,89 6.432,47
2 2.461,83 2.630,06 4.347,58
3 2.552,33 3.278,53
4 2.623,67
5 2.677,98
6 2.722,70
7 2.768,49
8 2.805,76
9 2.840,89
10 2.867,52
* Funktionsstufen, die nicht eine automatische zeitliche Vorrückung bedeuten

Zulage gemäß § 9 Abs. (16) des KV (Betriebsleiter-Stv.-Zulage), monatlich 240,77
Zulage gemäß § 9 Abs. (16) des KV (Büroleiterzulage), monatlich 340,33


Anlage B zur Betriebsvereinbarung Migration vom 16.7.1999 ÖBf AG, Migrationsbetriebsvereinbarung, Gehaltstafel + Zulagen
gültig von 1.1.2019 bis 31.12.2019 (Beträge in Euro)
Funktionsgruppen
Stufe I 5 I 6 A 5
1 4.119,72 6.432,47 6.432,47
2 4.119,72 6.885,01 6.885,01
3 4.350,78 7.338,62 7.338,62
4 4.350,78 7.792,21 7.792,21
5 4.629,75 8.245,82 8.245,82
6 4.629,75 8.699,43 8.699,43
7 5.000,31
8 5.000,31
9 5.231,37
10 5.231,37
11 5.416,64
12 5.416,64
13 5.556,13
14 5.556,13
15 5.671,13
16 5.671,13
17 5.787,20
18 5.787,20
19 5.879,84
20 5.879,84
21 5.972,48
22 5.972,48
23 6.041,68
24 6.041,68
25 6.111,96
26 6.111,96
27 6.157,75
28 6.157,75
29 6.204,60
30 6.204,60
31 6.250,38
32 6.250,38
33 6.296,17
34 6.296,17
35 6.343,02
36 6.343,02
37 6.387,75
38 6.387,75
39 6.432,47

Migrationszulage für I 2: 118,08


Gehaltsbänder aus dem KV-Angestellte in der Form bis 31.12.2003
gültig v. 1.12.19 bis 31.12.19 (Beträge in Euro)
Stufe Funktionsgruppen
I 3 A 2 A 3 A 4
1 2.569,37 2.965,48 3.540,47 4.119,72
2 2.569,37 2.965,48 3.540,47 4.350,78
3 2.688,63 3.090,06 3.656,53 4.581,84
4 2.688,63 3.090,06 3.656,53 4.815,04
5 2.831,31 3.242,32 3.794,95 5.046,09
6 2.831,31 3.242,32 3.794,95 5.278,23
7 3.020,84 3.445,70 3.980,22
8 3.020,84 3.445,70 3.980,22
9 3.140,10 3.572,42 4.096,29
10 3.140,10 3.572,42 4.096,29
11 3.237,00 3.674,63 4.188,93
12 3.237,00 4.188,93
13 3.310,47 4.258,15
14 3.310,47 4.258,15
15 3.370,10 4.315,64
16 3.370,10 4.315,64
17 3.431,86 4.374,20
18 3.431,86 4.374,20
19 3.479,77 4.419,99
20 3.479,77 4.419,99
21 3.528,75 4.466,84
22 3.528,75 4.466,84
23 3.566,03 4.500,92
24 3.566,03 4.500,92
25 3.602,22 4.536,06
26 3.602,22 4.536,06
27 3.625,66 4.559,48
28 3.625,66 4.559,48
29 3.650,14 4.581,84
30 3.650,14 4.581,84
31 3.674,63 4.605,27
32 3.674,63 4.605,27
33 3.699,12 4.629,75
34 3.699,12 4.629,75
35 3.723,61 4.653,19
36 3.723,61 4.653,19
37 3.748,10 4.674,48
38 3.748,10 4.674,48
39 3.771,53 4.698,97


Gehaltsbänder aus dem KV-Angestellte in der Form bis 31.12.2012
gültig von 1.12.2019 bis 31.12.2019 (Beträge in Euro)
Stufe Funktionsgruppen
I 2 I 4 A 1
1 1.999,69 2.965,48 2.117,89
2 1.999,69 2.965,48 2.117,89
3 2.120,01 3.134,78 2.208,39
4 2.120,01 3.134,78 2.208,39
5 2.261,63 3.343,48 2.317,02
6 2.261,63 3.343,48 2.317,02
7 2.443,73 3.621,39 2.461,83
8 2.443,73 3.621,39 2.461,83
9 2.565,11 3.794,95 2.552,33
10 2.565,11 3.794,95 2.552,33
11 2.663,07 3.934,44 2.623,67
12 2.663,07 3.934,44 2.623,67
13 2.741,87 4.037,73 2.677,98
14 2.741,87 4.037,73 2.677,98
15 2.800,43 4.125,04 2.722,70
16 2.800,43 4.125,04 2.722,70
17 2.853,67 4.212,36 2.768,49
18 2.853,67 4.212,36 2.768,49
19 2.895,20 4.281,57 2.805,76
20 2.895,20 4.281,57 2.805,76
21 2.937,79 4.350,78 2.840,89
22 2.937,79 4.350,78 2.840,89
23 2.969,74 4.402,96 2.867,52
24 2.969,74 4.402,96 2.867,52
25 3.000,61 4.455,13 2.895,20
26 3.000,61 4.455,13 2.895,20
27 3.021,90 4.489,20 2.913,30
28 3.021,90 4.489,20 2.913,30
29 3.043,20 4.524,34 2.931,41
30 3.043,20 4.524,34 2.931,41
31 3.064,50 4.559,48 2.950,56
32 3.064,50 4.559,48 2.950,56
33 3.085,79 4.593,56 2.967,60
34 3.085,79 4.593,56 2.967,60
35 3.106,03 4.629,75 2.985,70
36 3.106,03 4.629,75 2.985,70
37 3.127,32 4.664,89 3.004,88
38 3.127,32 4.664,89 3.004,88
39 3.147,55 4.698,97 3.021,90