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Essig-, Essenzen- und Spirituosenindustrie / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die ESSIG-, ESSENZEN- UND SPIRITUOSENINDUSTRIE


Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:
In Änderung der Ziff. 2 zu c)
haben NachtwächterInnen und Portiere keinen Anspruch auf den Nachtschichtzuschlag.


Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
B) Arbeitsunfall
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus, gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
Ein Zuschuss im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und 80% des Nettolohnes.
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so gebührt ein Zuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Jahren für 4 Wochen, das ist für die 9.-12. Krankheitswoche, von über 15 Jahren durch 2 Wochen, das ist die 11. und 12. Krankheitswoche.


Geltungsbeginn
Der Anhang tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. Dezember 2007
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Marihart Dr. Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Foglar Haas
Sekretär
Rigler