Entsendeplattform

Futtermittelindustrie / ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs
VERBAND DER FUTTERMITTEL INDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich
b.  Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Futtermittelindustrie angehören.
c.  Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. September 2019
in Kraft.


III.
1.  Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
2.  Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.



Wien, am 31. Juli 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER FUTTERMITTEL INDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
DI Christoph HENÖCKL Mag Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessektretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin KINSLECHNER