Entsendeplattform

Geflügelindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs für den
VERBAND DER GEFLÜGELINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um
    9,05 %, mindestens jedoch um 150 Euro
    , erhöht.
  • Erhöhung der Dienstalterszulagen um bis zu 6 Euro.
  • Überzahlungen bleiben in voller Höhe aufrecht.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 1.772,29 Euro.
Geltungsbeginn: 1.3.2023
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
b)
Fachlich:
Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Mitgliedsbetriebe der Geflügelindustrie.
c)
Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, soferne sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.


II. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom
1. März 2023
in Kraft und gilt für eine Laufzeit von 12 Monaten.


III. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatsgrundlöhne gelten auf Basis einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit.
Der Stundengrundlohn errechnet sich:
Monatsgrundlohn : 4,35 : 38,5 = Stundengrundlohn
Der Wochengrundlohn errechnet sich: Monatsgrundlohn : 4,35 = Wochengrundlohn
Kategorie: Monatslohn
EURO
1. SpezialfacharbeiterInnen 2.490,00
2. FacharbeiterInnen, MaschinistInnen, geprüfte HeizerInnen 2.245,44
3a. KraftfahrerInnen 2.199,16
3b. VorarbeiterInnen 2.072,81
4. HubstaplerfahrerInnen 1.944,59
5. Angelernte ArbeitnehmerInnen 1.818,02
6. ArbeitnehmerInnen 1.772,29


IV. Dienstalterszulage
Die Dienstalterszulage pro Stunde errechnet sich:
Monatliche Dienstalterszulage : 4,35 : 38,5 = Dienstalterszulage/Stunde
Monatliche Dienstalterszulage : 4,35 = Dienstalterszulage/Woche
Den mehr als 5 Jahren ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist bei der Berechnung aller Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 33,86
Nach dem vollendeten 9. Dienstjahr 52,54
Nach dem vollendeten 13. Dienstjahr 71,22
Nach dem vollendeten 17. Dienstjahr 95,01
Nach dem vollendeten 21. Dienstjahr 111,16
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 132,38

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen


V. Zehrgelder
Im Sinne des § 13 des Rahmenkollektivvertrages werden folgende Zehrgelder festgelegt:
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb
von mindestens 6 Stunden 9,89
von mindestens 8 Stunden 18,95
von mindestens 12 Stunden 27,99
von mindestens 12 Stunden und Reiseziel im Ausland 38,65

Betriebliche Regelungen, die den Charakter von Zehrgeldern haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen; günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.


VI. Zulagen
Für die Tätigkeiten im Kühlhaus, darunter auch Ladearbeiten, ist eine betriebliche Erschwerniszulage zu gewähren.


VII. Überzahlung
Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht.



Wien, am 20. März 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
VERBAND DER GEFLÜGELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Johann
TITZ
Mag. Katharina
KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER