abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
Artikel I Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.
3.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
I. Kollektivvertragslöhne
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Stundenlohn |
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ab 1. Mai 2024 € |
I. |
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis |
19,74 |
II. |
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre |
18,15 |
III. |
Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung |
17,08 |
IV. |
Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten verwendbare Hilfsarbeiter |
16,90 |
V. |
Hilfsarbeiter |
15,68 |
Lehrlingseinkommen
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ab 1. Mai 2024 € |
im 1. Lehrjahr 40 % |
7,89 |
im 2. Lehrjahr 60 % |
11,85 |
im 3. Lehrjahr 80 % |
15,79 |
vom Lohn der Kategorie I.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages
In
§ 6 Ziffer 4
beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,49 pro Stunde.
In § 10 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. a) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.
In § 12 wird in der Ziffer 3 vor dem letzten Satz ein weiterer Satz eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.
Artikel V Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.
Wien, am 11. März 2024
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
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Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister |
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer |
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
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Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer |
Anhang Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen
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ab 1. Mai 2024 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) |
€ 14,10 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) |
€ 19,30 |
I. Taggeld Ziffer 5. |
€ 26,40Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.
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II. Übernachtungsgeld |
€ 16,47 |
Lenkstunde gem. § 6 Z 4 |
€ 14,49 |