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Aenderung Historie

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz


Artikel I Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.  Fachlich:
Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.
3.  Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)


I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2024
I. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 19,74
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 18,15
III. Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung 17,08
IV. Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten verwendbare Hilfsarbeiter 16,90
V. Hilfsarbeiter 15,68
Lehrlingseinkommen
ab 1. Mai 2024
im 1. Lehrjahr 40 % 7,89
im 2. Lehrjahr 60 % 11,85
im 3. Lehrjahr 80 % 15,79

vom Lohn der Kategorie I.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Artikel III Praktikanten
a) 
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) 
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages


In
§ 6 Ziffer 4
beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,49 pro Stunde.


In § 10 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. a) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.


In § 12 wird in der Ziffer 3 vor dem letzten Satz ein weiterer Satz eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.


Artikel V Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.



Wien, am 11. März 2024
Für die

Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin
Greiner

Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan
Huemer

Geschäftsführer
Für den

Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen
ab 1. Mai 2024
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) € 14,10
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) € 19,30
I. Taggeld Ziffer 5. € 26,40Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.
II. Übernachtungsgeld € 16,47
Lenkstunde gem. § 6 Z 4 € 14,49