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Kollektivvertrag


FÜR STEINARBEITER
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe


I. Kollektivvertragslöhne
für alle Bundesländer und Berufsgruppen
Stundenlohn
ab 1. Mai 2021
1.
Spezialisten
14,29
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen-Facharbeiter mit LAP
13,94
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen-Facharbeiter ohne LAP
13,31
4.
Qualifizierte Arbeitnehmer
13,11
5.
Helfer
5.a)
Helfer nach zweijähriger Verwendung im Gewerbe und Sprenggehilfen 12,44
5.b)
Helfer bis zu zweijähriger Verwendung im Gewerbe 11,87
5.c)
Helfer bis zu dreimonatiger Verwendung im Gewerbe 10,57
5.d)
Personal, das zu Aufräumarbeiten und Säuberungsarbeiten verwendet wird 10,57
Lehrlingseinkommen:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr 4,70
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 6,90
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 10,30
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


II. Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
III. Zulagen für einzelne Bundesländer


Burgenland
– Berufsgruppen der Kalk-, Sand-, Schotterbetriebe und Steinbrüche, Verleiher von Baumaschinen
Für Arbeiten an Brecheranlagen in geschlossenen Räumen ist eine Staubzulage von 10 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohnes zu bezahlen.
Wird im Akkord gearbeitet, so kann die Zulage bei Bemessung des Akkordsatzes berücksichtigt werden. Die Zulage entfällt, wenn nachweislich eine vollwirkende Entstaubungsanlage vorhanden ist oder die Staubentwicklung so gering ist, dass die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht besteht. Der Nachweis ist durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu erbringen.
Bei Steinmetzen ist die Zulage im Lohnsatz berücksichtigt. Beim Abtragen ungelöschten Kalks ist eine Zulage von 10 Prozent des tariflichen Zeitlohnes zu bezahlen.
Wird eine ausreichende Schutzbekleidung (Kopf-, Hals- und Armschutz) zur Verfügung gestellt, so ermäßigt sich der Zuschlag auf 5 Prozent. Die Arbeiter am Ringofen haben im Sommerhalbjahr Anspruch auf ausreichende erfrischende alkoholfreie Getränke.


Kärnten
– Berufsgruppen der Naturstein-, Sand-, Kies- und Kalkerzeuger, Verleiher von Baumaschinen
  • a)
    Gefahrenzulage für Mineure, Sprengbefugte, für Abraum- und Rüstarbeiter in der Wand10 %
  • b)
    Staubzulagen bei Ver- und Entladearbeiten von offenem Kalk10 %
  • c)
    Alle Zulagen werden vom kollektivvertraglichen Grundlohn berechnet.
  • d)
    Sind Zulagen im Akkordsatz bisher eingerechnet worden, sind sie in der Lohnliste gesondert auszuweisen.


Oberösterreich
– Berufsgruppen der Betonsteinerzeuger, Frisch-(Fertig‑)Betonhersteller
Vorarbeiter und Partieführer erhalten während dieser Tätigkeit einen um 8 Prozent höheren Lohn als der Vollarbeiter ihres Berufes, sofern sie selbst mitarbeiten und eine Arbeitspartie mit mehr als drei Mann beaufsichtigen.
Arbeiter, welche mit Zement bei besonders großer Staubentwicklung (z.B. Ausladen von ungesacktem Zement) sowie bei Trockenschleifarbeiten bei Kunststeinwarenerzeugung arbeiten, haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe von 10 Prozent ihres Stundenlohnes.


Steiermark
– Berufsgruppen der Steinbrüche und Kalkbrennereien
  •  1.
    Schmutzzulage für Mineure, Schussmeister und für Abraum- und Rüstarbeiter in der Wand10 %
    (Anmerkung: Eine Gefahr ist durch Einhaltung der Vorschriften weitestgehend abgeschirmt; die Verschmutzung kann aber nicht verhindert werden).
  •  2.
    Staubzulage in Brecher- undSortieranlagen10 %
  •  3.
    Staubzulage in Mahl- und Hydratanlagen10 %
  •  4.
    Staubzulage bei Absackung undVerladung von staubentwickelnden Materialien wie Düngekalk, Hydrat- und Steinmehl10 %
  •  5.
    Ver- und Entladen von Kohle und Koks 5 %
  •  6.
    Schmutz- und Hitzezulage für Heizer und Auskarrer bei Schachtöfen mit Außenfeuerung und bei gasbeheizten Öfen10 %
  •  7.
    Schmutz- und Hitzezulage für Heizer und Auskarrer bei mechanischen Öfen 5 %
  •  8.
    Schmutz- und Hitzezulage für Heizer, Steinsetzer und Kalkauskarrer bei Ringöfen10 %Weiters steht Steinsetzern und Kalkauskarrern in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August ein Anspruch auf erfrischende alkoholfreie Getränke in bescheidenem Ausmaß kostenlos zu.
  •  9.
    Handwerker, Baggerführer, Caterpillarfahrer und Schmierer, die einer außergewöhnlichen Verschmutzung oder Staubentwicklung bei Durchführung von Reparaturen in den Anlagen ausgesetzt sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von10 %
  • 10.
    Die Zulagen entfallen, wenn eine vollwirkende Entstaubungsanlage vorhanden ist oder die Staubentwicklung so gering ist, dass die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht besteht. Eine derartige Feststellung erfolgt innerbetrieblich.
Bei Zusammentreffen von mehreren Zulagen gebührt jeweils die höhere.
Alle Zulagen werden vom kollektivvertraglichen Grundlohn berechnet und für die Zeit der tatsächlichen einschlägigen Verwendung bezahlt. Sind Zulagen bzw. eine Abgeltung für Getränke im Akkordsatz bisher eingerechnet worden, sind sie in der Lohnliste gesondert auszuweisen.


Tirol
– Berufsgruppen der Sand-, Schotter- und Kiesgewinnungsbetriebe, Verleiher von Baumaschinen
  • a)
    Für Arbeiter an Brecheranlagen ist eine Staubzulage von 10 Prozent des tariflichen Zeitlohnes zu bezahlen, jedoch gebührt diese Zulage nur jenen Arbeitern, die tatsächlich unter einer Staubentwicklung zu leiden haben.Wird im Akkord gearbeitet, so kann die Zulage bei Bemessung des Akkordsatzes berücksichtigt werden. Die Zulage entfällt, wenn nachweislich eine vollwirkende Entstaubungsanlage vorhanden ist oder die Staubentwicklung so gering ist, dass die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht besteht.Der Nachweis ist durch entsprechende Bescheinigung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu erbringen.
  • b)
    Steinmetzen ist die Zulage im Lohnsatz berücksichtigt.
  • c)
    Beim Abtragen ungelöschten Kalkes ist eine Zulage von 10 Prozent des tariflichen Zeitlohnes zu bezahlen. Wird eine ausreichende Schutzkleidung (Kopf-, Hals- und Armschutz) zur Verfügung gestellt, so ermäßigt sich der Zuschlag auf 5 Prozent.
  • d)
    Die Arbeiter am Ringofen haben im Sommerhalbjahr Anspruch auf ausreichende erfrischende alkoholfreie Getränke.
  • e)
    Sprengmeister erhalten eine Gefahrenzulage von mindestens 10 Prozent.
  • f)
    Sämtliche in den Punkten a) bis e) angeführten Zulagen sind in allenfalls über den gültigen tariflichen Zeitlohn hinausgehende bezahlte Stundensätze einzurechnen.


Wien
– Berufsgruppen der Betonsteinerzeuger, Frisch-(Fertig-)Betonhersteller
ab 1. Mai 2021
1. Bei Arbeiten an Decken und Gesimsen, die an Ort und Stelle herausbetoniert werden, ausgenommen Sockelgesimse 0,94
2. Bei Arbeiten auf Gerüsten, mit Ausnahme von Böckelgerüsten 0,68
3. Partieführer und Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 0,37


IV. Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Spezialisten
z.B.
Arbeitnehmer die über spezielle Ausbildung verfügen, wegen der sie aufgenommen oder in der sie eingesetzt werden
Vorarbeiter
Partieführer
Grubenmeister
Bruchmeister
Mineure mit Sprengberechtigtenzeugnis
Schussmeister
Selbständig tätige Sprengbefugte
Spreng- und Verlademeister
Spezialfacharbeiter
Kranführer mit abgelegter Kranführerprüfung gemäß Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen Facharbeiter mit LAP
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen Facharbeiter ohne LAP
4. Qualifizierte Arbeitnehmer
z.B.
Former (Einschläger)
Betonsteinschleifer
Eisenbieger
Angelernte Professionisten (ohne Lehre),
Angelernte Arbeiter,
Mineure (ohne Sprengbefugnis)
Maschinenwärter (Ladegeräte usw.)
Brenner,
Kalkbrenner
Grubenarbeiter
Bausteinmacher, Pflastersteinmacher
Stollenbauer, Heizer, Kesselwärter und Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Kalksteinbrenner
Bossierer, Stanzer,
Bohristen, Ritzer und Spalter, sowie Kalkofenheizer, Kalkmüller, Absacker an Spezialmaschinen
Steinbrucharbeiter und Sandgrubenvorarbeiter nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit, Auslöser, Brecherwärter, Seilbahnwärter, sowie Kalkabzieher und Absacker
Steinbrucharbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges, Sandwerfer, Brechereinrührer, Schmierer, Brandkalksortierer, Kalkförderer, Kalkverlader
Brecherführer bei Wartung der Feinbrech- und Sortieranlage
Angelernte Steinlader
Kalkauskarrer bei Schachtöfen je nach Konstruktion
Verlade-, Bremsberg-, Abraumarbeiter, Kalkstein- und Kalkmüller
Steinschläger
Ziegel-, Rohrschläger, Hilfsbaumaschinisten, Einschaler, Hilfsmaurer, Hilfsschlosser, Schweißer (angelernt)
Kraftfahrzeuglenker, sofern nicht in LG 2 oder LG 3 angeführt
Bagger- oder Raupenführer, sofern nicht in LG 2 oder LG 3 angeführt
Lokführer
Kranführer ohne abgelegte Kranführerprüfung vor dem Technischen Überwachungsverein
5. Helfer
  • 5.a)
    Helfer nach zweijähriger Verwendung im Gewerbe und Sprenggehilfen
  • 5.b)
    Helfer bis zu zweijähriger Verwendung im Gewerbe
  • 5.c)
    Helfer bis zu dreimonatiger Verwendung im Gewerbe
  • 5.d)
    Personal, das zu Aufräumarbeiten und Säuberungsarbeiten verwendet wird
Artikel IV Änderung im Rahmenkollektivvertrag


In § 3 wird eine neue Ziffer 9 neu wie folgt ergänzt:
9.
Wird an Werktagen vor oder im Anschluss an gesetzliche Feiertage aufgrund betrieblicher Vereinbarung nicht gearbeitet, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen, verteilt werden.
In Betrieben, in denen Betriebsräte bestehen, kann über Beginn und Dauer des Einbringungszeitraumes eine anderweitige Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten.
In § 3 wird eine neue Ziffer 10 neu wie folgt ergänzt:
10.
Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.


§ 4 Ziffer 7 entfällt ersatzlos.


§ 6A Karenzzeiten lautet neu:
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).


In § 9 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.


Im § 11 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2021 € 11,78 pro Stunde.


Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 6,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 6,30 pro Arbeitstag.
Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4a lautet die lit a wie folgt:
  • a)
    Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 11,36 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 11,66 pro Arbeitstag.
Im § 12 Abschnitt III lautet der dritte Satz wie folgt:
Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des in Abschnitt II genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.


§ 17 Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
2.
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig.
Wird der Urlaub in Teilen gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.