Entsendeplattform

Steinarbeitergewerbe / Steinmetze / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


FÜR STEINARBEITER
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel II Lohnerhöhung


1)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
2) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe
A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel


Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
1.
Spezialfacharbeiter
z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter 15,36
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik
15,05
3.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
14,71
4.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
14,27
5.
Angelernte
13,76
6.
Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
12,39
7.
Steinbildhauer
a)
Steinbildhauer, Aufträger, Modelleure
17,52
b)
Gipsbildhauer, Former, Gießer
15,36


Salzburg
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
1.
Spezialfacharbeiter
z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter 15,36
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik
15,05
3.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
14,71
4.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
14,27
5.
Angelernte
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer, Mineure, Kranführer, Verlader (ungelernte Metallhandwerker)
13,76
Säger an der Wand, Fräser, Schleifer
13,76
Ritzer an der Wand
13,80
6.
Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
12,39
7.
Steinbildhauer
a)
Steinbildhauer
17,52
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer 15,36


b)

Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2022 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2022 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2021 bezahlten und ab 1. Mai 2021 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a)

Euro ab 1. Mai 2021
1) Spezialfacharbeiter 0,31
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik 0,31
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer 0,30
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 0,29
5) Angelernte 0,28
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 0,25
7) Steinbildhauer
a) 0,36
b) 0,32
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.


c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Spezialfacharbeiter
z.B.
Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Hilfspoliere
Sprengmeister
Arbeiter mit Sprengbefugnis
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steingraveure
Schriftenhauer und Graveure
Facharbeiter
Steinmetze
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker
Gelernte Gehilfen
Professionisten mit abgeschlossener Lehre
Steinmetzmonteure
Handwerker

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe „4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird“.
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 3. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
5. Angelernte
Schleifer und Einschläger
Eisenbieger,
Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser
Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker
Staplerfahrer mit Prüfung, Kranführer
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer)
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster,
Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten, Eisenbetonarbeiter,
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter,
Maschinenwärter, Bossierer,
Verlader (ungelernte Metallhandwerker)
Kreissäger, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen
Handschleifer, Maschinsteinschleifer, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge
Steindreher und Steinsäger, Kunststeinschläger, Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer am Friedhof und am Bau
Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter
Helfer
7. Steinbildhauer
  • a)
    Steinbildhauer; Aufträger; Modelleure
  • b)
    Gipsbildhauer, Former, Gießer
B) Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel


Burgenland
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
13,92
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter
13,80
Alle Professionisten der Nebenberufe
13,51
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
13,35
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter
13,63
Alle Professionisten der Nebenberufe
13,33
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
13,17
4.
Angelernte
Former (Einschläger),Betonsteinschleifer
13,15
Eisenbieger, Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
12,74
5.
Hilfsarbeiter
12,29
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,29


Kärnten
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
14,70
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
14,41
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
14,29
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief
14,41
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
14,40
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
14,00
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief
14,40
4.
Angelernte
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
13,48
Kraftfahrzeuglenker ohne Mechanikerlehrbrief, Qualifizierte Hilfsarbeiter (Eisenbieger, Wärter von Maschinen mit mechanischem Antrieb), Betonsteinarbeiter
13,15
5.
Hilfsarbeiter
12,35
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,35


Niederösterreich
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
14,40
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
14,29
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
13,99
4.
Angelernte
13,36
5.
Hilfsarbeiter
12,33
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,33


Oberösterreich
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
14,70
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr
14,41
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr
14,35
Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker
14,35
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr
14,40
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr
14,34
Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker
14,34
4.
Angelernte
Kraftfahrer als nicht gelernte Metallhandwerker
13,15
Angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr
14,37
Angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr
14,29
5.
Hilfsarbeiter
a1) Hilfsarbeiter mit einjähriger Verwendung im Gewerbe
12,82
a2) Hilfsarbeiter
12,33
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,33


Salzburg
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
14,30
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr
14,19
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr
13,94
Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker
14,19
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr
13,86
Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr
13,63
Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker
13,86
4.
Angelernte
Angelernte Facharbeiter
13,24
Kraftfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker
13,15
5.
Hilfsarbeiter
a1) Hilfsarbeiter mit zweijähriger Verwendung im Gewerbe
12,50
a2) Hilfsarbeiter
12,27
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,27


Steiermark
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
Vorarbeiter am Mischwerk
14,08
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Hochqualifizierte Facharbeiter
14,35
Qualifizierte Facharbeiter
13,96
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)
13,81
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Qualifizierte Facharbeiter
13,63
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)
13,63
4.
Angelernte
12,97
5.
Hilfsarbeiter
a1) Hilfsarbeiter, die schwere Arbeit verrichten
12,31
a2) Alle anderen Hilfsarbeiter
12,15
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,15


Tirol
Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
Vorarbeiter
14,05
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Spezialfacharbeiter
13,39
Professionisten und Maschinisten erster Klasse
13,38
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)
12,99
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Professionisten und Maschinisten erster Klasse
13,21
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)
12,82
4.
Angelernte
Angelernte Arbeiter, Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker)
12,35
Maschinisten zweiter Klasse
12,69
5.
Hilfsarbeiter
a1) Hilfsarbeiter nach einjähriger Verwendungszeit
11,31
a2) Hilfsarbeiter unter einem Verwendungsjahr
11,04
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
10,73


Vorarlberg
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
15,22
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
14,22
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
13,90
4.
Angelernte
13,44
5.
Hilfsarbeiter
a1) Helfer
13,09
a2) Hilfsarbeiter
12,05
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,04


Wien
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
1.
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
14,80
2.
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
14,77
3.
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
14,76
4.
Angelernte
Former (Einschläger), Betonschleifer
14,07
Eisenbieger,Angelernte Hilfsarbeiter
13,30
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
13,43
5.
Hilfsarbeiter
12,69
6.
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
12,69


b)

Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2022 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2022 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2021 bezahlten und ab 1. Mai 2021 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a)

Euro ab 1. Mai 2021
1) Vorarbeiter, ständiger Partieführer 0,30
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 0,29
3) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 0,28
4) Angelernte 0,27
5) Hilfsarbeiter 0,25
a1), a2) 0,25
6) Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) 0,22
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.


c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter
Hochqualifizierte Facharbeiter
Spezialfacharbeiter
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
Facharbeiter

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe „3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird“.
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
4. Angelernte
Former
Einschläger
Betonsteinschleifer
Eisenbieger
Betonsteinarbeiter
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Wärter von Maschinen
Einschaler
Hilfsmauerer
Angelernte Facharbeiter
Qualifizierte Hilfsarbeiter
5. Hilfsarbeiter
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)


C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
in €
Lehrlinge im 1. Lehrjahr 5,75
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 7,40
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 10,70
Lehrlinge im 4. Lehrjahr 12,40
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


D) Zulagen für alle Berufsgruppen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Artikel IV Änderung im Rahmenkollektivvertrag


In § 3 wird eine neue Ziffer 9 neu wie folgt ergänzt:
9.  Wird an Werktagen vor oder im Anschluss an gesetzliche Feiertage aufgrund betrieblicher Vereinbarung nicht gearbeitet, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.
In Betrieben, in denen Betriebsräte bestehen, kann über Beginn und Dauer des Einbringungszeitraumes eine anderweitige Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten.
In § 3 wird eine neue Ziffer 10 neu wie folgt ergänzt:
10.  Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.


§ 4 Ziffer 7 entfällt ersatzlos.


§ 6A Karenzzeiten lautet neu:
Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).


In § 9 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.


Im § 11 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2021 € 11,78 pro Stunde.


Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 6,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 6,30 pro Arbeitstag.
Im § 12 Abschnitt I Ziffer 4a lautet die lit a wie folgt:
a)
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 11,36 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 11,66 pro Arbeitstag.
Im § 12 Abschnitt III lautet der dritte Satz wie folgt:
Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des in Abschnitt II genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.


§ 17 Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
2.  Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig.
Wird der Urlaub in Teilen gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.