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Süßwarenindustrie / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz

Kollektivvertrag


betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
Verband der Süßwarenindustrie,
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.


I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das ganze Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Betriebe der Süßwarenindustrie.
c)
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Arbeitszeit
1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. 1. 1987 38,5 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie vom 29. 3. 1963, i.d.F. 1. 1. 1984, sinngemäß anzuwenden.
2)  Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
3)  Während einer Periode von maximal 30 zusammenhängenden Wochen (Saison) innerhalb des Zeitraumes 1. Mai bis 30. April des Folgejahres (Ausgleichszeitraum) kann die Arbeitszeit bis zu 40 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und für die Differenzzeit von 38,5 Stunden bis 40 Stunden pro Woche Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 vereinbart werden. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden.
Durch Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum, innerhalb der die Periode mit der verlängerten Arbeitszeit zu liegen hat, abweichend geregelt werden.
Die Vereinbarung über die Lage der maximal 30 zusammenhängenden Wochen erfolgt durch Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat bzw. für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist zwischen Betriebsleitung und jedem Arbeitnehmer schriftlich vor Beginn des Ausgleichszeitraumes. Diesfall sind Beginn und Ende der Saison (maximal 30 Wochen) den Kollektivvertragspartner bei sonstiger Unwirksamkeit zur Kenntnis zu bringen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die während des Ausgleichszeitraumes eintreten.
Die Lage des Zeitausgleiches ist durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Eine davon abweichende individuelle Vereinbarung des Zeitausgleiches im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist möglich, jedoch ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
Der Zeitausgleich hat tunlichst in ganzen Tagen bis zum 15. Mai des Folgejahres zu erfolgen, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes bis zum 15. des auf diesen folgenden Monates.
Mehrstunden, die bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum 15. des auf den abweichend geregelten Ausgleichszeitraumes folgenden Monates noch nicht ausgeglichen wurde, werden wie Überstunden abgegolten.
4)  Abweichend von Punkt 3 kann mittels Betriebsvereinbarung oder in Betrieben, in denen Kein Betriebsrat errichtet ist mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und jedem Arbeitnehmer, innerhalb eines Zeitraumes von maximal 13 Wochen für die Leistung von 38,5 Stunden bis 40 Stunden pro Woche Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 in Form von ganzen Tagen vereinbart werden. Nicht ausgeglichene Mehrstunden sind am Ende des maximal 13-Wochenzeitraumes wie Überstunden abzugelten.
5)  Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Differenzzeit) nicht überschreitet.
Die Bestimmungen des § 5 RKV sind sinngemäß anzuwenden.
6)  Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der aufgrund der Punkte 1, 3, 4 und 5 festgelegten Arbeitszeit liegt. Davon ausgenommen sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. Geleistete Mehrstunden gemäß Punkt 3, 4 und 5 werden auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
7)  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgeglichenen Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
Sollte durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Dienstnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.


Kunsttext
Ergänzung vom 1.12.1996
8)  Anstelle der in Punkt 3 und 4 festgelegten Durchrechnungszeiträume kann durch Betriebsvereinbarung ein Durchrechnungszeitraum von maximal 52 Wochen festgelegt werden.


Ende


III. Wochenlöhne
1)  Die Wochenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 38,5, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages 35,5.
2)  Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Ist-Lohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.


IV. Geltungsbeginn - Schlußbestimmungen
1)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
2)  Für den Zeitraum 1. 1. 1987 bis zum Beginn des Ausgleichszeitraumes ist Punkt 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des 13-Wochenzeitraumes dieser Zeitraum tritt.
3)  Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen, gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.

Wien, 24. Oktober 1986


Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
Komm.Rat Ing. Pecher Dr. Smolka
Verband der Süßwarenindustrie
Obmann Geschäftsführer
Ziv.-Ing. Dipl.-Ing. Riedl Dr. Smolka
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter
Obmann Zentralsekretär
Dr. Staribacher Göbl