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Süßwarenindustrie / KV betreffend Tod des Arbeitnehmers / Anhang / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


MIT DEM DER ANHANG DER SÜSSWARENINDUSTRIE ZUM RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG DER ARBEITER DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE ABGEÄNDERT WIRD

Abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


I. Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Süßwarenindustrie angehören.
c.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
III.
Der Anhang der Süßwarenindustrie zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie wird wie folgt abgeändert:


Zu § 11 Lohnzahlung:
Angefügt wird ein Absatz 12:
(12)  Lohnzahlung im Todesfall
1.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Arbeitnehmer/in gelöst und hat das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist der Lohn für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist der Lohn für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
Hat der/die Arbeitnehmer/in im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonats der Lohn in voller Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.
2.
Für die Dauer einer Lohnfortzahlung im Sinne des Abs. 1 sind auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und 14. Monatslohnes zu leisten.
3.
Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die Erblasser/in gesetzlich verpflichtet war.
4.
Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes nach den Ziffern 1 bis 3 dieses Absatzes auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw. ein Anspruch nach § 21 Abs. 7 und 8 (siehe dazu neue Anhangsregelung im § 21 RKV), so kann nur einer der Ansprüche geltend gemacht werden**.
**Anmerkung zum Anhang zu § 11 Abs. 12 Ziff. 4
Im Falle des Todes des/der Arbeitnehmer/in können die anspruchsberechtigten Erben zwischen der in Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Weiterzahlung des Lohnes und der nach § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes bzw. § 21 Abs. 7 und 8 des Anhanges bestimmten Abfertigung wählen.
Nach dem Angestelltengesetz stehen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, folgende Ansprüche zu:
Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von
3 Dienstjahren 1 Monatsentgelt,
5 Dienstjahren 1 ½ Monatsentgelte,
10 Dienstjahren 2 Monatsentgelte,
15 Dienstjahren 3 Monatsentgelte,
20 Dienstjahren 4 ½ Monatsentgelte,
25 Dienstjahren 6 Monatsentgelte.


Zu § 21 ABFERTIGUNG ALT
An Stelle der Absätze 4a, 6, 7 und 8 des § 21 RKV gilt:
(4a)  Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses seitens des/der Arbeitnehmers/in infolge Invalidität oder Erreichung der Altersgrenze bleibt der Anspruch auf Abfertigung aufrecht.
(6)  Wird das Arbeitsverhältnis eines/r Arbeitnehmers/in durch Tod gelöst, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die Erblasser/in gesetzlich verpflichtet war, jener Abfertigungsbetrag, der dem/der Verstorbenen bei Kündigung zugestanden wäre.
(7)  Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die Erblasser/in gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des/der Arbeitnehmer/in das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch ein einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird.
Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die Erblasser/in im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
(8)  Ist ein/e Ehegatte/in, eingetragene/r Partner/in (iSd EPG), jedoch kein/e minderjährige/r Angehörige/r im Sinne des Abs. 5 zum Zeitpunkt des Todes des/der Arbeitnehmer/in vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf 70 Prozent der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der/die überlebende Ehegatte/in (Partner/in) zum Zeitpunkt des Todes des/der Arbeitnehmer/in (eingetragene Partnerschaft) unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des/der Arbeitnehmer/in 3 Jahre gedauert hat.


AUßER KRAFTTRETEN DES BISHER GÜLTIGEN ANHANGES DER SÜßWARENINDUSTRIE ZU § 21:
Mit in Krafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der bisher gültige Anhang der Süßwarenindustrie vom 20. Dezember 2007 zu § 21 außer Kraft.



Wien, am 02. Dezember 2014
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Christoph PANUSCHKA Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Gerhard RIESS