Entsendeplattform

Zuckerindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Zuckerindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss

andererseits.


Zusatzkollektivvertrag Zuckerindustrie
Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF wird zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs

für den
Verband der Zuckerindustrie
1030 Wien, Zaunergasse 1-3,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,

1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2,
andererseits, der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
vereinbart.


§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


§ 2 Geltungsdauer
Dieser Vertrag tritt mit
1. September 2002
in Kraft. Er kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.


§ 3 Überstunden-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit
(1)  Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinausgehen.
Im Kampagnebetrieb können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, unbeschadet des nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sonst zulässigen Überstundenausmaßes, zusätzlich 10 Überstunden wöchentlich geleistet werden.
(2)  Fallen Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, so werden sie im Folgenden als Nachtüberstunden bezeichnet.
Arbeitsleistungen im Rahmen der Normalarbeitszeit, die in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr (Nachtzeit) fallen, gelten als zuschlagspflichtige Nachtarbeit. Sie werden im Folgenden als Nachtstunden bezeichnet.
Als zuschlagspflichtige Nachtarbeit gilt auch die außerhalb dieser Zeitgrenze geleistete Arbeit, soferne sie weniger als 11 Stunden nach Beendigung der vorhergehenden Nachtarbeit aufgenommen wird. Dies gilt nicht bei Schichtwechsel.
(3)  Im Schichtbetrieb gilt statt obiger Zeitgrenze die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr als Nachtzeit.
(4)  Wird sonntags im Rahmen der Normalarbeitszeit gearbeitet und dafür ein Ersatzruhetag gewährt, so gebührt kein Sonntagszuschlag gem Abs 5 lit b).
(5)  Es gebühren folgende Zuschläge:

a) an WERKTAGEN:
für Überstunden 50 %
für Nachtstunden 50 %
für Nachtüberstunden 100 %
b) an SONNTAGEN:
für die ersten sieben Sonntagsstunden während der Tageszeit 100 %
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden 150 %
c) für Arbeit an GESETZLICHEN FEIERTAGEN:
für Normalstunden 150 %
für Überstunden 150 %
für Nachtstunden 200 %
für Nachtüberstunden 200 %
(6)  Bei Schichtbetrieb gelten in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen des Abs 5 folgende Regelungen:
a)
Bei Schichtbetrieb gebührt in der dritten Schicht (22 Uhr bis 6 Uhr) für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde an Werktagen ein Zuschlag von 30 %, an Sonntagen von 150 %, an Feiertagen von 200 %.
b)
Für die Dauer der Zuckerrübenkampagne gebührt bei Schichtbetrieb:
Für die Zeit von 20 bis 22 Uhr für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde an Werktagen ein Zuschlag von 30 %, an Sonntagen von 150 %, an Feiertagen von 200 %. Für Überstunden in der Zeit von 20 bis 22 Uhr gebührt an Werktagen ein Zuschlag von 100 %, im Übrigen gilt Abs 5 sinngemäß.
c)
Für die über den Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden der dritten Schicht (22 Uhr bis 6 Uhr) gebührt an Werktagen ein Nachtüberstundenzuschlag von 100 %. Im Übrigen gilt Abs 5.
d)
Sollte ausnahmsweise eine Schichteinteilung von 6 Uhr bis 18 Uhr und von 18 Uhr bis 6 Uhr erforderlich sein, gebührt in der zweiten Schicht (18 Uhr bis 6 Uhr) für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde ein Zuschlag von 30 %, für die restlichen Stunden die Zuschläge nach Abs 5.
(7)  Für die Anwendung von Abs 6 gelten folgende Bestimmungen:
Außerhalb des Kampagnebetriebes kann in folgenden Betriebsabteilungen (Stationen) Schichtarbeit eingeteilt werden:
a)
Erzeugung und Verpackung von Zucker aller Art,
b)
Verladebetrieb einschließlich Bahn,
c)
Kesselhaus, Heizanlage, Kraftanlage,
d)
Inspektion der Wachdienste.
Diese Schichteinteilung muss zumindest eine Woche dauern und gilt nur für ganze Abteilungen. Jene Arbeitsplätze, an denen nur ein einzelner Angestellter Dienst verrichtet, wie zB Kesselhaus oder in der Heizanlage, gelten ebenfalls als Abteilung. Für die Dauer der Schichtarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.
Beginn, Dauer und Ende der Wechselschicht werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt.
Wird in drei Schichten gearbeitet, hat der Schichtwechsel so zu erfolgen, dass der Angestellte innerhalb von drei Wochen möglichst an einem Sonntag eine zusammenhängende Freizeit von 24 Stunden hat.
Die Kampagne beginnt bei der Rübenverarbeitung zur Zucker- oder Trockenrüben-Erzeugung mit dem Einlauf der Rübe in die Waschmaschine, bei Raffinationsbetrieb mit dem Einwurf des Rohzuckers in die Auflöse, bei Verarbeitung von Grünsirup mit dem Öffnen des Dampfventils in einem mit Sirup gefüllten Kochapparat und endet mit dem Abstellen der Zentrifugen zur Entleerung des letzten Zuckers bzw bei reinem Trocknereibetrieb mit dem Abstellen der Trockentrommel.
(8)  Grundlage für die Berechnung der in Abs 5 und 6 bezeichneten Zuschläge ist 1/142,5 des normalen Monatsgehaltes für eine Arbeitsstunde.
(9)  Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der jeweils höchste Zuschlag alle anderen aus.


§ 4 Kampagneurlaub
(1)  Alle Angestellten, die diesem Zusatzkollektivvertrag unterliegen, erhalten einen Kampagneurlaub im Ausmaß von 5 Arbeitstagen, der im Anschluss an die Kampagne zu konsumieren ist. Dieser ist auf Ruhezeiten nach dem Arbeitsruhegesetz, die im Anschluss an die Kampagne in einem verlängerten Durchrechnungszeitraum zustehen, anzurechnen. Kann der Kampagneurlaub aus betrieblichen Gründen nicht im Anschluss an die Kampagne verbraucht werden, ist er bis längstens 31. Mai zu konsumieren. Eine Anrechnung des Kampagneurlaubs auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen des Urlaubes findet nicht statt.
(2)  Endet das Dienstverhältnis während der Kampagne, ist der gebührende Kampagneurlaub in jenem Ausmaß zu aliquotieren, das dem Verhältnis der im Voraus errechneten durchschnittlichen Kampagnedauer aller Zuckerfabriken, zu der ab dem 1. Kampagnetag (das ist der erste Kampagnetag des ersten Werkes, das die Kampagne beginnt) der Saison zurückgelegten Dienstzeit des ausgetretenen Angestellten entspricht.
Das Ergebnis ist auf ganze Stunden kaufmännisch zu runden. Kann der aliquotierte Kampagneurlaubsanspruch nicht konsumiert werden, ist dieser in Geld abzulösen.
(3)  Der Angestellte verliert den Anspruch auf Kampagneurlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.


§ 5 Kampagneremuneration (= 14. Monatsgehalt)
Anstelle des in § 12 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF vorgesehenen 14. Monatsgehaltes gilt folgende Regelung:
(1) 

a)
Längstens 6 Wochen nach Beendigung der Kampagne erhält jeder Angestellte eine Kampagneremuneration (14. Monatsbezug) in der nachfolgend festgelegten Mindesthöhe:
ab dem 1.-5. Dienstjahr 120 %
nach 5 Dienstjahren 125 %
nach 15 Dienstjahren 130 %
nach 20 Dienstjahren 135 %
nach 25 Dienstjahren 140 %
nach 30 Dienstjahren 145 %
nach 35 Dienstjahren 150 %
nach 40 Dienstjahren 160 %

des normalen Monatsgehaltes
Der Berechnung sind der normale Gehalt des Monats, in dem die Kampagne endet sowie die gemäß § 12b des Rahmen-Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie einzubeziehenden Zuschläge für Nachtstunden gemäß § 3 Abs 5 lit a) dieses Zusatzkollektivvertrages in Höhe von 50 % bzw für Nachtschichtarbeit gemäß Abs 6 dieses Zusatzkollektivvertrages in Höhe von 30 % mit dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate zugrunde zu legen.
b)
Alle bei Kampagneende unbefristet beschäftigten ArbeiternehmerInnen mit mehr als einjähriger ununterbrochener Dienstzeit erhalten ein Kampagnezehntel, das sich aufgrund der Rübenverarbeitung innerhalb des Zeitraumes 1. März bis Ende des darauf folgenden Februar ergibt.
Das Kampagnezehntel beginnt ab einer verarbeiteten Rübenmenge von 2,4 Mio. t mit einem Zehntel und erhöht sich um jeweils 0,1 Zehntel gemäß nachstehender Tabelle.
Basis für die Berechnung ist die Kampagneremuneration [14. Gehalt - siehe § 5 (1) a) dieses ZKV's].
von bis Tonnen Zehntel
0 2.399.999 0
2.400.000 2.434.284 1,0
2.434.285 2.468.569. 1,1
2.468.570 2.502.854 1,2
2.502.855 2.537.139 1,3
2.537.140 2.571.424 1,4
2.571.425 2.605.709 1,5
2.605.710 2.639.994 1,6
2.639.995 2.674.279 1,7
2.674.280 2.708.564 1,8
2.708.565 2.742.849 1,9
2.742.850 2.777.134 2,0
2.777.135 2.811.419 2,1
2.811.420 2.845.704 2,2
2.845.705 2.879.989 2,3
2.879.990 2.914.274 2,4
2.914.275 2.948.559 2,5
2.948.560 2.982.844 2,6
2.982.845 3.017.129 2,7
3.017.130 3.051.414 2,8
3.051.415 3.085.699 2,9
3.085.700 3.119.984 3,0
3.119.985 3.154.269 3,1
3.154.270 3.188.554 3,2
3.188.555 3.222.839 3,3
3.222.840 3.257.124 3,4
3.257.125 3.291.409 3,5
3.291.410 3.325.694 3,6
3.325.695 3.359.979 3,7
3.359.980 3.394.264 3,8
3.394.265 3.428.549 3,9
3.428.550 3.462.835 4,0
usw usw usw

Wird die Kampagne bis 15. Jänner beendet, erfolgt die Auszahlung der jeweiligen Zehntelbeträge mit der Abrechnung Jänner, bei längerer Kampagnedauer erfolgt die Auszahlung mit der Februar-Abrechnung.
ArbeitnehmerInnen, die während der Kampagne austreten, erhalten gemäß der bis zum Austrittstag verarbeiteten Rübenmenge entsprechende Kampagnezehntel nach oben stehender Tabelle.
(2)  Angestellte, die ein- oder austreten, erhalten den aufgrund ihres im Geschäftsjahr verbrachten Dienstverhältnisses aliquot zu berechnenden Teil des sich aus Abs 1 lit a) ergebenden Kampagne-Remunerationsanspruches.
(3)  Die Bestimmungen des § 16 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF, werden für den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages wie folgt teilweise abgeändert:

Remunerationen:
Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remunerationen die Höhe von 2 Monatsgehältern übersteigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Mindestgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahresbezuges den Mindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.


§ 6 Naturalbezüge
(1)  Angestellte, die das 20. Lebensjahr vollendet haben sowie jüngere Angestellte, die Familienerhalter sind, erhalten folgende Bezüge:
a) Dienstwohnung:
Die Zuteilung der dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehenden Dienstwohnung erfolgt durch die Betriebsleitung. Scheidet ein Angestellter, welcher eine Dienstwohnung zugeteilt erhalten hat, durch Tod oder Kündigung aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Dienstwohnung binnen 12 Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. Die Räumungsfrist beträgt 28 Tage, wenn das Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung endet.
b) Brennstoffe:
Die Angestellten haben gegen Bezahlung des Selbstkostenpreises des Betriebes Anspruch auf 4000 kg Brennstoffe nach Wahl fest oder flüssig, und 400 kg trockenes Holz pro Jahr. Die Inanspruchnahme dieser Naturalien muss bis 1. Oktober eines jeden Jahres der Betriebsleitung bekannt gegeben werden. Eine Änderung der Bestellung innerhalb der nächsten 12 Monate ist nicht statthaft. Jeder Angestellte ist verpflichtet, die von ihm bestellte Menge zu übernehmen. Die Zustellung erfolgt nach innerbetrieblichen Vereinbarungen höchstens zweimal im Jahr kostenlos zu den Wohnungen. Für den Bezug von flüssigem Brennstoff in Tankwagen oder Fässern ist Voraussetzung, dass sich die notwendige Anzahl von Beziehern für eine Tankwagenfüllung bzw Lkw-Ladung bei Fässern findet. Die Abgabe erfolgt daher an den Verbraucher nur direkt durch Fahrzeuge des Lieferanten.
c) Zucker:
Die Angestellten haben Anspruch auf 100 kg Zucker pro Kalenderjahr unentgeltlich. Bei Ein- bzw Ausritt während des Kalenderjahres gebührt der aliquote Teil, wobei auf jeweils volle 10 kg zu runden ist.
d)
Angestellten mit einer ununterbrochenen 25-jährigen Dienstzeit im selben Betrieb werden weitere 100 kg Zucker jährlich ab 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem der Jubilar die 25-jährige Zugehörigkeit zum Betrieb erreicht, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dadurch wird der Anspruch auf Zucker gem lit c) nicht berührt.
(2)  Angestellte, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Familienerhalter sind, haben Anspruch auf die Bezüge gem Abs 1 lit b), lit c).
(3)  Teilzeitbeschäftigte, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, haben Anspruch auf die Bezüge gem
Abs 1 lit b)
Abs 1 lit c) und
Abs 1 lit d) sowie Abs 4 im Ausmaß des Verhältnisses Teilzeit zu Normalarbeitszeit.
(4)  Alle Angestellten erhalten als Abgeltung für Naturalbezüge eine Zulage von € 21,-/Monat, die sich ab dem 2. Dienstjahr auf € 90,-/Monat erhöht. Sie wird 14 mal pro Kalenderjahr ausbezahlt. Die Zulage von € 90,-/Monat ist bei der Ermittlung sämtlicher Entgelte zu berücksichtigen.


§ 7 Schutzkleidung
Angestellte erhalten, soweit dies zur Ausübung ihres Dienstes erforderlich ist, die notwendige Schutzkleidung auf Kosten des Betriebes leihweise zur Verfügung gestellt.


§ 8 Reisegebühren
(1)  Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für jene Angestellte, denen hauptsächlich die Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Rübenbauern obliegt (Rübenkontrollore, Rübeninspektoren u a) und mit denen ein Pauschalsatz für Reisediäten vereinbart ist.
(2)  Den übrigen Angestellten, welche im Auftrage der Betriebsleitung Dienstreisen zu unternehmen haben, sind die durch die Reise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.
(3)  Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Erledigung dienstlicher Aufträge auf Anordnung der Betriebsleitung seinen Dienstort verlässt. Dienstort im Sinne dieses Paragraphen ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt.
(4)  Wenn der Angestellte die Dienstreise von der ständigen Arbeitsstätte aus antritt oder nach derselben unmittelbar zur ständigen Arbeitsstätte zurückzukehren hat, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Dienstreise das Verlassen und Wiederbetreten der ständigen Arbeitsstätte. Wenn die Dienstreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes der Dienstreise die planmäßige Abfahrtszeit und als Zeitpunkt der Beendigung die tatsächliche Ankunftszeit des Beförderungsmittels.
Wird eine Dienstreise im Einvernehmen mit der Betriebsleitung von der Wohnung aus angetreten oder kehrt der Angestellte im Einvernehmen mit der Betriebsleitung nach derselben unmittelbar zur Wohnung zurück, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Dienstreise das Verlassen bzw Wiederbetreten der Wohnung.


Fahrtvergütung
(5)  Die Angestellten erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 250 km die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus, darüber oder bei angeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten 1. Klasse oder Autobus ersetzt. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallen. Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur aufgrund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.
Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.


Reiseaufwandsentschädigung
Redaktionelle Anmerkungen Siehe den aktuellen Abschluss !
(6)  Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Übernachtungsgeld.
Die Reiseaufwandsentschädigung für den Kalendertag beträgt für Angestellte der
Taggeld Übernachtungsgeld
Verw.-Gr. Euro Euro
I-III, M I und M II (ohne abgeschl. Fachschule) 35,00 17,50
IV, IVa und M II (mit abgeschl. Fachschule) 37,00 21,00
V, Va und M III 40,50 21,00
VI 44,50 21,00
(7)  Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für eine Nacht wird nur einmal Übernachtungsgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird Quartier bzw Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Übernachtungsgeld.
(8)  Für den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag. Die Reisedauer ist nach Abs 4 zu berechnen. Und zwar gebührt bei einer Abwesenheit von
mehr als 3 bis 6 Stunden 3/10 des Taggeldes,
mehr als 6 bis 8 Stunden 5/10 des Taggeldes,
mehr als 8 bis 10 Stunden 8/10 des Taggeldes,
mehr als 10 Stunden das volle Taggeld.


Sonstige Dienstauslagen
(9)  Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dgl, sind in ihrem tatsächlichen, glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.


Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung
(10)  Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw, einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene - sonst dienstfreie - effektive Reisestunde, zusätzlich ein Siebentel der vollen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen Reiseaufwandsentschädigung.
Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 8 Abs 5 vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.
(11)  Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gem Abs 10 gezahlt wird, erfolgt keine besondere Vergütung von Überstunden.


Überstunden auf Dienstreisen
(12)  Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 12 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zB: Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.
(13)  Werden von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die täglich Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.


§ 9 Trennungsentschädigung
(1)  Angestellte, die infolge vorübergehender Beorderung oder dauernder Versetzung an einen anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten auf Antrag zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungsentschädigung.
(2)  Anspruchsberechtigt sind verheiratete Angestellte sowie jene verwitweten, geschiedenen und ledigen Angestellten, die mit ihren minderjährigen Kindern, mit ihren Eltern oder einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben und die Mittel hiezu ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringen.
(3)  Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.
(4)  Im Falle einer vorübergehenden, 7 Tage übersteigenden oder einer dauernden Versetzung beträgt die Trennungsentschädigung für Angestellte der
Verw.-Gr. monatlich
I-III, M I und M II (ohne abgeschl. Fachschule) 365,00
IV-VI, M II (mit abgeschl. Fachschule) und M III 459,50
Redaktionelle Anmerkungen Siehe den aktuellen Abschluss !
(5)  Für die Dauer des Urlaubes vermindert sich die Trennungsentschädigung auf ein Drittel des zustehenden Satzes. Ist währenddessen am neuen Dienstort kein Mietaufwand erforderlich, so entfällt die Trennungsentschädigung.
Während der Dauer des Krankenstandes wird die Trennungsentschädigung weitergezahlt, wenn der Angestellte im neuen Dienstort verbleibt. Wird er wegen einer länger dauernden Krankheit in ein Krankenhaus aufgenommen oder verlässt er den Dienstort, erhält er ein Drittel des zustehenden Satzes so lange, als er am Dienstort Mietaufwand zu tragen hat.
(6)  Die Trennungsentschädigung entfällt:
a)
wenn dem Angestellten eine geeignete Wohnung im neuen Dienstort oder so nahe hievon angeboten wird, dass ihm die tägliche Heimfahrt mit den üblichen Verkehrsmitteln zugemutet werden kann,
b)
wenn aus anderen Gründen die Voraussetzungen zur Zahlung der Trennungsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht mehr gegeben sind.
(7)  Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung unverzüglich zu melden.
Mit In-Kraft-Treten dieses Zusatzkollektivvertrages tritt der Zusatzkollektivvertrag vom 5. Oktober 1988 samt allen seither vereinbarten Abänderungen und Zusätzen außer Kraft.


§ 10 Berechnung der Überstunden
In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile, die unter anderen begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, einzubeziehen. Von dieser Regelung ausgenommen ist die in § 6 Abs 4, erster Halbsatz, vereinbarte Zulage als Abgeltung für Naturalbezüge im 1. Dienstjahr in der jeweils gültigen Höhe.
Wien, am 26. September 2002
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dr. KOBATSCH Dr. BLASS
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dipl.-Ing. MARIHART Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Vorsitzender Geschäftsbereichleiter
SALLMUTTER PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Ing. LANDSTETTER


Kollektivvertrag Kampagneangestellte
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Zuckerindustrie,
1030 Wien, Zaunergasse 1-3, einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,
1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, andererseits.


§ 1 Definition - Kampagneangestellte
Kampagneangestellte sind Angestellte, mit denen zur Durchführung einer Kampagne ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wird. Sie unterliegen nicht dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie.


§ 2 Arbeitszeit der auf Rübenwaagen beschäftigten Kampagneangestellten
Die auf den Rübenwaagen beschäftigten Kampagneangestellten sind zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden verpflichtet, wobei von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden ausgegangen wird. Dauert das Kampagneangestellten-Verhältnis länger als 12 Wochen, so vermindert sich die wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung um 5 Stunden, es sei denn, das zuständige Arbeitsinspektorat erteilt eine diesbezügliche Genehmigung.


§ 3 Entlohnung
Die in § 2 genannten Kampagneangestellten erhalten für jeden Kalendertag nachstehende Tagsätze:
Redaktionelle Anmerkungen Siehe yden aktuellen Abschluss !

in Euro
RübenübernehmerInnen und PerzentiererInnen 89,00 bis 105,50
WaagmeisterInnen und -schreiberInnen 78,50 bis 89,00
AufseherInnen 69,00 bis 78,50

55 % des Tagsatzes gelten als Grundvergütung für die 38-stündige Wochenarbeitszeit, die restlichen 45 % des Tagsatzes stellen eine Überstundenpauschalvergütung für die darüber hinaus geleisteten Überstunden dar.


§ 4 Arbeitszeit der innerhalb der Werksanlage tätigen Kampagneangestellten
Die Arbeitszeit der übrigen, innerhalb der Werksanlage tätigen Kampagneangestellten richtet sich nach der Arbeitszeit der Betriebsabteilung, welcher sie zugeteilt sind.
Der Tagsatz (Grundvergütung für die jeweils gültige tägliche Normalarbeitszeit) beträgt mindestens € 60,00 und ist für die Berechnung einer Normalarbeitsstunde mit 6 zu vervielfachen und durch 38 zu teilen. Hinsichtlich der Überstundenentlohnung dieser Kampagneangestellten ist sinngemäß § 3 Abs 5 des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Zuckerindustrie Österreichs in der derzeit gültigen Fassung anzuwenden.


§ 5 Quartierbeistellung und Spesenvergütung
Den Kampagneangestellten wird das Quartier nach Möglichkeit vom Unternehmer zur Verfügung gestellt. Kann das Quartier nicht beigestellt werden, so werden den Kampagneangestellten die tatsächlich aufgelaufenen und zu belegenden Übernachtungskosten vergütet. Für den Tag der An- und Abreise gebührt den Kampagneangestellten neben dem Ersatz der tatsächlichen Fahrtspesen II. Klasse je ein normaler Tagsatz.


§ 6 Remuneration für Kampagneangestellte
In den Tagsätzen gemäß § 3 und § 4 ist bereits die Abgeltung des anteiligen 13. Monatsgehaltes inbegriffen. Anstelle des anteiligen 14. Monatsgehaltes erhält jeder Kampagneangestellte längstens 6 Wochen nach Beendigung der Kampagne eine Remuneration, deren Höhe von der Betriebsleitung festgesetzt wird.
Sie hat mindestens einem Zwölftel des Betrages zu entsprechen, den der Kampagneangestellte während der Kampagne an Grundvergütungen im Sinne der §§ 3 und 4 ins Verdienen gebracht hat.


§ 7 Urlaubsentschädigung für Kampagneangestellte
(1)  Nach Beendigung der Kampagne erhält jeder Kampagneangestellte eine Urlaubsentschädigung im Ausmaß eines Tagsatzes für jeden begonnenen Beschäftigungsmonat.
(2)  Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung entfällt, wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
(3)  Sämtliche Personalangelegenheiten der Kampagneangestellten sind im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes in Zusammenarbeit mit dem Angestelltenbetriebsrat zu regeln.


§ 8 In-Kraft-Treten
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. September 2002
in Kraft.
Damit tritt der Kollektivvertrag vom 1. August 1974 betreffend Kampagneangestellte, in der Fassung vom 28. Oktober 1987 außer Kraft.
Wien, am 26. September 2002
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dr. KOBATSCH Dr. BLASS
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dipl.-Ing. MARIHART Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Vorsitzender Geschäftsbereichleiter
SALLMUTTER PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Ing. LANDSTETTER


Änderungen des Rahmenkollektivvertrags Industrie Neuer § 9d Wechsel in das System der ”Abfertigung neu“
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
(gilt ab 1. November 2002)