Entsendeplattform

Zuckerindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Zuckerindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss

andererseits.


Kollektivvertrag Änderung ZKV Auslandsdienstreisen
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.
Der Zusatzkollektivvertrag vom 12. Dezember 1990 idgF. (ZKV über die Entsendung zu Auslansdienstreisen) wird wie folgt abgeändert:

Artikel 1
§ 7 Abs. 2, 3 und 4 ZKV-Auslandsdienstreisen werden wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:
2)
Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10% unterschritten werden.
3)
Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Stand 1.11.2001 gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.
Absatz 2 und 3 gelten für Dienstreisen, die nach dem 1.11.201 beginnen.
Absatz 4, 2. Absatz wird wie folgt ergänzt:
Diese Regelung gilt auch für jene Dienstreisen, bei denen gem. Abs. 3 die Taggelder für Inlandsdienstreisen gebühren.”


Artikel 2 Geltungstermin
Die Änderungen gem. Artikel 1 treten mit Wirkung vom 1. November 2001 in Kraft.
Wien, am 6. November 2001
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
Dr. Kobatsch Dr. Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
Sallmutter Proyer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
Neumärker Ing. Landstetter


Kollektivvertrag zum ZKV Kilometergeld
mit dem der Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld vom 7. November 1983 für die im Geltungsbereich angeführten Fachverbände abgeändert wird.


ARTIKEL I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen nachstehender Fachverbände:
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugende Industrie,
Fachverband der Stein- und keramische Industrie,
Fachverband der Glasindustrie,
Fachverband der Chemische Industrie,
Fachverband der Papierindustrie,
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
(ausgenommen die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, und deren Tochtergesellschaften),
Fachverband der Metallwarenindustrie Österreichs (ausgenommen die Münze Österreich Aktiengesellschaft),
Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs,
Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs,
Fachverband der Gießereiindustrie Österreichs,
Fachverband der NE-Metallindustrie Österreichs,
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,
Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragsschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.


ARTIKEL II
Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld vom 7. November 1983
Die in § 2 Abs. 2 des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen angeführte Tabelle erhält folgende Fassung:
“bis 10.000 km 0,356
ab 10.001 bis 15.000 km 0,345
ab 15.001 bis 20.000 km 0,334
darüber 0,316

Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1. Jänner 2002 wie folgt:
bis 15.000 km 0,356
darüber 0,334”


ARTIKEL III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt hinsichtlich des Artikels II mit Wirkung ab 1. November 2001 in Kraft.
Wien, am 06. November 2001