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Zuckerindustrie / KV 38-Std-Woche / Zusatz / Beilage

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Metall - Textil - Nahrung

über die Änderung

des Kollektivvertrages betreffend die
ARBEITSZEITVERKÜRZUNG IN DER ZUCKERINDUSTRIE
vom 29. Oktober 1986

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3,
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Metall - Textil - Nahrung,

1040 Wien, Plößlgasse 15.


I.
Redaktionelle Anmerkungen Punkt III. Arbeitszeitverkürzung, Arbeitszeit § 1 Z. 3 entfällt bereits ab 01.07.2006! (Kollektivvertrag Kampagnezehntel vom 11. September 2006)


Der Punkt III. Arbeitszeitverkürzung, Arbeitszeit § 1 Z. 3,
“Jenen Arbeitnehmern, für die die grundsätzliche Regelung gem. Abs. 1 gilt, wird im Zeitraum vom 1.1. bis 30.9. an Montagen, die unmittelbar vor Feiertagen liegen und Freitagen, die unmittelbar auf Feiertage folgen, freigegeben. Ist die Konsumation dieser freien Tage aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so gebührt Freizeit im Verhältnis 1:1”,
wird ersatzlos gestrichen.


II.
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 20. Dezember 2008
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
VERAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL - TEXTIL - NAHRUNG
gf Bundesvorsitzender Bundessekretär
WIMMER HAAS
Sekretär
ZUSER