Welche Arbeitszeit ist einzuhalten?
Die EU-Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) verpflichtet jeden Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass seine eigenen innerstaatlichen Vorschriften über Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten auch auf entsandte Arbeitnehmer/innen angewendet werden.
Österreichische Arbeitszeit- und Arbeitsruhevorschriften sind auch bei Arbeitnehmerentsendungen und -überlassungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten nach Österreich einzuhalten.
Wo sind Arbeitszeit und Arbeitsruhe geregelt?
Höchstgrenzen der Arbeitszeit (einschließlich Überstunden)
Sonderregelungen zur Arbeitszeit
Zulässige Abweichungen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Wo sind Arbeitszeit und Arbeitsruhe geregelt?
1. Gesetzlich
- Für den Großteil der Arbeitnehmer/innen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und im Arbeitsruhegesetz (ARG).
- Für Arbeitnehmer/innen der Land- und Forstwirtschaft im Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).
- Für Kinder und Jugendliche im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).
- Für Bäcker/innen im Bäckereiarbeiter/innengesetz, für Bedienstete in Krankenanstalten im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz.
- Für Arbeitnehmerinnen, die dem Mutterschutz unterliegen, zusätzliche Beschränkungen im Mutterschutzgesetz (MSchG).
2. in Kollektivverträgen und unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betriebsvereinbarungen.
- Informationen dazu im Themenblock Kollektivverträge -> Arbeitszeit und Überstunden
Normalarbeitszeit
Grundsatz
Die tägliche Normalarbeitszeit (also ohne Überstunden) beträgt 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit (ohne Überstunden) 40 Stunden.
Zahlreiche Kollektivverträge sehen eine niedrigere wöchentliche Normalarbeitszeit vor.
Zulässige Abweichungen
- Der Kollektivvertrag kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängern.
- Der Kollektivvertrag kann außerdem in einzelnen Wochen die Ausdehnung der Arbeitszeit auf höchstens 48 Stunden und auf bis zu 9 bzw. 10 Stunden täglich zulassen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden (bzw. die im Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit) nicht überschreitet.
- Zur Erreichung einer längeren Freizeit (z. B. kurzer Freitag) kann die Arbeitszeit anders verteilt werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen bis zu 9 Stunden betragen.
- Werden Fenstertage zur Erlangung einer längeren Freizeit genützt, so können diese innerhalb maximal 13 zusammenhängender Wochen (Woche des Fenstertages inkludiert) eingearbeitet werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit maximal 10 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit maximal 50 Stunden betragen.
- Durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung kann die tägliche Normalarbeitszeit auf maximal 10 Stunden ausgedehnt werden, um eine 4-Tage-Woche zu ermöglichen.
- Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die tägliche oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.
- Wöchentlich sind maximal 20 Überstunden zulässig.
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Sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft, kann das zuständige Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedarfs auf Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin noch eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen.
Eine Tagesarbeitszeit über 12 Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. - Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
- Inklusive Überstunden darf die tägliche Arbeitszeit maximal 12 Stunden betragen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen im AZG zugelassen sind: etwa für bestimmte Vor- und Abschlussarbeiten wie z. B. abschließende Kundenbetreuung im Handel.
- Die Wochenarbeitszeit inklusive möglicher Überstunden darf maximal 60 Stunden betragen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen im AZG zugelassen sind.
- In einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf jedoch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.
1. Schichtarbeit
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist im Durchschnitt des Schichtturnusses einzuhalten.
- In den einzelnen Wochen darf die Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.
2. Gleitende Arbeitszeit
- Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit werden durch die Arbeitnehmer/innen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens selbst bestimmt.
- Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).
- Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.
- In den einzelnen Wochen darf die Normalarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.
3. Arbeitsbereitschaft
- Fällt in die Arbeitszeit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, so kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.
- Durch Überstunden darf die Tagesarbeitszeit auf maximal 13 Stunden und die Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden ausgedehnt werden.
- Voraussetzung ist die Zulassung durch den Kollektivvertrag, in Sonderfällen durch eine Betriebsvereinbarung oder das zuständige Arbeitsinspektorat auf Antrag.
4. Dekadenarbeit
- ist in der Regel Arbeit an 10 Arbeitstagen, gefolgt von 4 arbeitsfreien Tagen.
- Sie kann durch Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen zugelassen werden, die auf Großbaustellen im öffentlichen Interesse oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind.
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen 40 Stunden nicht überschreiten (z. B. erste Woche: 63 Stunden, zweite Woche: 17 Stunden).
- Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
5. Außergewöhnliche Fälle
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Für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die aus unvorhergesehenen und nicht zu verhindernden Gründen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind und wenn andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks nicht getroffen werden können,
können die Arbeitszeitgrenzen überschritten bzw. die Ruhepausen und -zeiten unterschritten werden.
Die Arbeiten sind längstens binnen 4 Tagen nach Beginn bei Standorte und Kontakte der Arbeitsinspektorate (arbeitsinspektion.gv.at) schriftlich zu melden.
- Beträgt die Tagesarbeit mehr als 6 Stunden, so ist die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause im Ausmaß von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
- Bei vollkontinuierlicher Arbeitszeit muss, bei teilkontinuierlicher Arbeitszeit kann die Ruhepause durch Kurzpausen von angemessener Dauer ersetzt werden.
Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzen, sofern innerhalb der nächsten 10 Kalendertage eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird.
Eine Verkürzung auf unter 10 Stunden ist allerdings nur möglich, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer/innen vorsieht.
1. Wochenendruhe
- Arbeitnehmer/innen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss.
- Die Wochenendruhe muss spätestens Samstag um 13:00 Uhr beginnen.
Arbeitnehmer/innen, die unbedingt erforderliche Abschluss-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen, können jedoch bis längstens 15:00 Uhr beschäftigt werden.
Beim Einarbeiten von Fenstertagen muss die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 18:00 Uhr beginnen.
2. Feiertagsruhe
Arbeitnehmer/innen haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Der Beginn der Feiertagsruhe muss zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr am Feiertag liegen.
Feiertage sind
1. Jänner (Neujahr)
6. Jänner (Heilige Drei Könige)
Ostermontag
1. Mai (Staatsfeiertag)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
15. August (Mariä Himmelfahrt)
26. Oktober (Nationalfeiertag)
1. November (Allerheiligen)
8. Dezember (Mariä Empfängnis)
25. Dezember (Christtag)
26. Dezember (Stephanstag).
Bei Arbeit an Feiertagen gebührt zusätzlich zu dem laufenden Entgelt auch ein Entgelt für die geleisteten Arbeitsstunden.
Persönlicher Feiertag
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
Es steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht auf den persönlichen Feiertag konsumiert ist.
1. Außergewöhnliche Fälle
Für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die aus unvorhergesehenen und nicht zu verhindernden Gründen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind und wenn andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks nicht getroffen werden können,
dürfen Arbeitnehmer/innen während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden.
Die Arbeiten sind längstens binnen 4 Tagen nach Beginn bei Standorte und Kontakte der Arbeitsinspektorate (arbeitsinspektion.gv.at) schriftlich zu melden.
2. Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
a) Für bestimmte Tätigkeiten sind in der Arbeitsruhegesetz-Verordnung Ausnahmen festgelegt, z. B. für
- Gastgewerbe
- Freizeitbetriebe
- Verkehrswesen
- Gesundheitswesen
- Theater, Museen etc.
- Pannen- und Notdienste
- Instandhaltung.
b) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils und der Sicherung der Beschäftigung können in den Kollektivverträgen weitere Ausnahmen festgelegt werden.
c) Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann weitere Ausnahmen durch Verordnung zulassen, soweit ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.
d) Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann in Einzelfällen (z. B. bei Neuerrichtung einer Betriebsanlage) weitere zeitlich befristete Ausnahmen zulassen.
e) Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe kann nicht an vier auf einander folgenden Wochenenden erfolgen.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine solche Ausnahme auch durch Einzelvereinbarung zugelassen werden. In diesem Fall steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
In allen Fällen haben die am Wochenende beschäftigten Arbeitnehmer/innen anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden während der Kalenderwoche, wobei ein ganzer Wochentag eingeschlossen sein muss.
Werden Arbeitnehmer/innen während der für sie in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, so haben sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.
Das Ausmaß der Ersatzruhe muss der erfolgten Beschäftigung innerhalb des Zeitraumes von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn der nächsten Arbeitswoche entsprechen.
Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
Aufzeichnung der „Arbeitszeitplanung”
- Diese Aufzeichnung muss an geeigneter, für Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle ausgehängt werden.
- Sie muss Beginn und Ende der Normalarbeitszeit, die Zahl und die Dauer der Ruhepausen (oder die generellen Ruhepausen) sowie die wöchentliche Ruhezeit ersichtlich machen.
- Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.
- Bei Einsatz von elektronischen Systemen ist der Zugang der Arbeitnehmer/innen zu den elektronisch erfassten Daten zu gewährleisten.
Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitsleistung
Über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten aller entsandten Arbeitnehmer/innen müssen Aufzeichnungen geführt werden.
Die Aufzeichnungen müssen, wie auch andere Unterlagen, die die Entgeltkontrolle ermöglichen, am Einsatzort bereitgehalten werden.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung und Bereithaltung der Arbeitszeitaufzeichnungen wird streng geahndet und mit Geldstrafen bis zu € 20.000, im Wiederholungsfall bis zu € 40.000 bestraft.
Die Arbeitsaufzeichnungen müssen enthalten:
- Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit,
- Lage und Dauer der Ruhepausen und
- etwaige Durchrechnungszeiträume.