Kommen bei Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich außer der Mindestentlohnung noch weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung?
Bei Arbeitnehmerentsendungen und -überlassungen nach Österreich sind bestimmte Teile des österreichischen Arbeitsrechts jedenfalls einzuhalten - ganz unabhängig davon, wie lange die Entsendung oder Überlassung dauert:
- Gesetzliche und kollektivvertragliche Vorschriften über die Arbeitszeit
- Bezahlter Mindesturlaub
- Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Arbeitnehmerschutz)
- Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten
- Mindestbeschaffenheit von Unterkünften.
Wenn die Entsendung länger als 12 Monate dauert („Langzeitentsendung“), kommt darüber hinaus das gesamte österreichische Arbeitsrecht zur Anwendung, soweit es günstiger ist als das Arbeitsrecht des Entsendestaates.
Der Themenblock „Arbeitsrecht“ gibt Auskünfte zu folgenden Fragen:
- Welche Arbeitszeit ist einzuhalten?
- Besteht Anspruch auf Urlaub?
- Wie ist vor Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zu schützen?
- Welche Aufwendungen für Reisen, Unterbringung und Verpflegung sind entsandten Arbeitskräften zu ersetzen?
- Welchen Anforderungen muss die Unterbringung entsandter Arbeitskräfte entsprechen?
- Bei welcher Dauer der Entsendung ist das gesamte österreichische Arbeitsrecht anzuwenden und was ist damit verbunden?