Welchen Anforderungen muss die Unterbringung entsandter Arbeitskräfte entsprechen?
Wenn der entsendende Arbeitgeber oder die entsendende Arbeitgeberin Räume zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung stellt, müssen die Räume aufweisen:
- ein direkt ins Freie führendes Fenster
- ausreichende Beleuchtung
- freies Luftvolumen pro Arbeitskraft mindestens 10 m³
- Heizung
- ausreichend große Tische
- mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede Arbeitskraft
- Mindesthöhe von 2,5 m
- Versperrbarkeit des Raums, des Schlafraums und eines Kastens
- Bett mit Bettzeug – keine Etagenbetten
- nach Geschlechtern getrennt benutzbare und gesonderte zugängliche Schlafräume
- Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken
- Mittel für die Erste Hilfe
- geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung
- getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher oder Rauchverbot
- Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten.
Nähere Information dazu auch unter