Entsendeplattform

Wie bekommen entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen ihre in Österreich erworbenen Urlaubsansprüche ausbezahlt?

Je nachdem, ob Urlaubsanwartschaften als Naturalurlaub verbraucht werden oder nur in Form einer Urlaubsabfindung, ist zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsabfindung zu unterscheiden.

Urlaubsentgelt wird dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ausbezahlt, wenn der Urlaub während der Entsendung bzw. Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten danach tatsächlich konsumiert wird. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis, das zur Zeit der Entsendung bzw. Überlassung bestand, noch aufrecht sein.

Urlaubsabfindung wird dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin frühestens sechs Monate nach Beendigung der Entsendung ausbezahlt, soweit die Urlaubsanwartschaften nicht als Naturalurlaub verbraucht wurden. 

  • Urlaubsentgelt und Urlaubsabfindung werden von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ausgezahlt und müssen bei der BUAK beantragt werden.
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsabfindung werden direkt auf die bekannt gegebene Kontoverbindung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin überwiesen.
  • Die Auszahlung des Urlaubsentgelts ist vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zu beantragen.
  • Die Auszahlung der Urlaubsabfindung ist vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin zu beantragen.
  • Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer überweist die BUAK an die zuständigen Behörden.
  • Alle Antragsformulare stehen auf der BUAK-Website zur Verfügung.

Urlaubsentgelt
Das Formular „Einreichung um Urlaubsentgeltansprüche gemäß § 33f BUAG“ ist der BUAK unterschrieben zu übermitteln.
Das Formular kann frühestens im Monat vor dem Urlaub übermittelt werden und muss spätestens innerhalb des Monats übermittelt werden, der auf den Monat des Urlaubs folgt.
Die BUAK informiert den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin und das Entsendeunternehmen schriftlich über die erfolgte Urlaubsentgeltverrechnung.
Im Informationsschreiben sind Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer eigens ausgewiesen.

Urlaubsabfindung
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss einen „Antrag auf Urlaubsabfindung laut § 10 (1) BUAG“ bei der BUAK stellen.
Dazu ist vorauszusetzen, dass sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aktuell in Österreich nicht in einem Arbeitsverhältnis befindet, das dem österreichischen Urlaubskassenverfahren unterliegt.
Das Informationsschreiben ergeht nur an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin.

Achtung: Die bei der BUAK erworbenen Urlaubsansprüche verfallen, wenn diese nicht bis zum 31. März des auf den Urlaubserwerb drittfolgenden Jahres verbraucht werden.
Der Urlaubserwerb und damit der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Bezahlung durch das Unternehmen.

Beispiel: Die im Jahr 2024 erworbenen Urlaubstage sind spätestens bis zum 31.03.2027 zu konsumieren. Mit dem 01.04.2027 verfallen diese unwiderruflich und können nicht mehr geltend gemacht werden.