Welche Aufwendungen für Reisen, Unterbringung und Verpflegung sind entsandten und überlassenen Arbeitskräften zu ersetzen?
Grundsätze
Die Entsendung oder Überlassung aus einem anderen Staat (Entsendestaat) nach Österreich wird für die entsandte oder überlassene Arbeitskraft häufig mit Aufwendungen, z. B. für die Reise, die Unterbringung und Verpflegung, verbunden sein.
Kosten, die der entsandten oder überlassenen Arbeitskraft entstehen, sind in gewissen Fällen vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu ersetzen.
Aufwandersatz und Mindestlohn
Tatsächliche Kosten im Rahmen der Entsendung oder Überlassung entstehen neben der Arbeitsleistung und der Vergütung der Arbeitsleistung. Daher ist die allfällige Erstattung dieser Kosten getrennt vom Entgelt und kommt zum Entgelt hinzu.
Selbst wenn der Ersatz für Aufwendungen in einer Art Pauschale oder als allgemeine Ausgleichszahlung geleistet wird, kann er nicht auf das Arbeitsentgelt angerechnet werden.
Entsendezulagen, die nach dem Recht des Entsendestaates gezahlt werden, gelten als Aufwandersatz und nicht als Teil der Entlohnung, wenn aus ihrer Rechtsgrundlage im Entsendestaat (z. B. Kollektivvertrag) nicht eindeutig hervorgeht, welche Bestandteile der Entsendezulage als Erstattung tatsächlich entstandener Kosten gezahlt werden und welche als Lohn.
Anspruch auf Aufwandersatz nach österreichischem Recht oder nach dem Recht des Entsendestaates?
Eine Erstattung der Kosten, die durch die Entsendung oder Überlassung tatsächlich entstehen, ist mitunter schon im Staat, aus dem die Arbeitskraft entsandt oder überlassen wird (Entsendestaat), vorgesehen.
Falls es Gesetze, Kollektivverträge im Entsendestaat oder der Arbeitsvertrag für den Fall der Entsendung oder Überlassung in einen anderen Staat (z.B. nach Österreich) regeln, besteht ein Anspruch auf Aufwandersatz nach den Regelungen im Entsendestaat.
Von diesem Anspruch gedeckt sind vor allem die Kosten für die Anreise vom Entsendestaat nach Österreich, für den Aufenthalt in Österreich und für die Rückreise von Österreich in den Entsendestaat.
Daneben sieht auch das österreichische Recht gewisse Ansprüche auf Aufwandersatz vor (wobei es insgesamt zu keiner Bereicherung der Arbeitskraft kommen darf):
Nach dem österreichischen Recht hat die entsandte oder überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Entsendung oder Überlassung Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten, die anlässlich der Reisebewegungen von einem regelmäßigen Arbeitsplatz in Österreich zu einem anderen Arbeitsplatz in Österreich entstehen.
Generell sind solche Ansprüche auf Aufwandersatz in Österreich häufig in Kollektivverträgen geregelt. Aber auch ohne Regelung im maßgeblichen Kollektivvertrag besteht ein solcher Anspruch auf Aufwandersatz. Wenn der Anspruch im maßgeblichen Kollektivvertrag geregelt ist, ist der Aufwandersatz den entsandten und überlassenen Arbeitskräften jedenfalls in der Höhe zu bezahlen, die der österreichische Kollektivvertrag vorsieht.
Überlassene Arbeitskräfte haben darüber hinaus Anspruch auf sämtlichen Aufwandersatz, der in den österreichischen Kollektivverträgen für die Arbeitskräfteüberlassung vorgesehen ist. Näheres zu diesen Kollektivverträgen: Arbeitskräfteüberlassung- Entgelt.
Nach entsprechenden Regelungen kann unter Aufwandersatz in österreichischen Kollektivverträgen gesucht werden.