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Wie weisen Arbeitgeber/innen die Anmeldung zur Sozialversicherung nach?

Anmeldung zur Sozialversicherung im Entsendestaat

Entsandte oder überlassene Arbeitskräfte bleiben nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates versichert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Entsendung oder Überlassung dauert voraussichtlich maximal 24 Monate und
  • entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen lösen keine Arbeitskräfte ab, deren Entsendezeit abgelaufen ist (keine Kettenentsendung).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger des Entsendestaates die Bescheinigung A1 (Bestätigung, dass die entsandten oder überlassenen Arbeitskräfte bereits im Entsendestaat versichert sind) ausgestellt.
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommen die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung.

Angabe der Sozialversicherungsnummer(n) im Zusammenhang mit der Meldung der Entsendung oder der Überlassung

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss der österreichischen Zentralen Koordinationsstelle vor Beginn der Arbeit der entsandten Arbeitnehmer/innen oder überlassenen Arbeitskräfte in Österreich Details zur Entsendung oder zur Überlassung melden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt Meldepflichten.
Gemeinsam mit dieser Meldung sind unter anderem auch die Sozialversicherungsnummern der entsandten oder überlassenen Arbeitskräfte bekannt zu geben.
Die Unterlassung der Meldung ist verwaltungsstrafrechtlich strafbar (Geldstrafen bis zu
€ 10.000).

Bereithaltung der Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeitsort oder an einem anderen Ort, der vorher in der Meldung genannt wird

Am Arbeitsort in Österreich müssen Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung bereitgehalten werden.

Grundsätzlich ist die Bescheinigung A1 bereitzuhalten.

Falls der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder der Überlasser/die Überlasserin zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen kann, dass die Erwirkung der Ausstellung der Bescheinigung A1 vor der Entsendung oder Überlassung nicht möglich war: Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 samt Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/die entsandte oder überlassene Arbeitnehmerin für die Dauer der Entsendung oder Überlassung der Sozialversicherung des Entsendestaates unterliegt – jeweils in deutscher Sprache oder Übersetzung.

Die Verpflichtung zur Bereithaltung trifft

  • bei Entsendungen den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin;
  • bei Überlassungen den Beschäftiger/die Beschäftigerin in Österreich.

Diese Verpflichtung kann dadurch erfüllt werden, indem die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung bereit liegen:

  • entweder direkt am Arbeitsort, im Falle einer Entsendung insbesondere bei einer Ansprechperson am Arbeitsort
  • oder im Falle einer Entsendung bei einer Ansprechperson außerhalb des Arbeitsorts (Arbeitnehmer/innen des entsendenden Arbeitgebers/der entsendenden Arbeitgeberin oder berufsmäßige Parteienvertreter/innen)
  • oder bei einem/einer in Österreich niedergelassenen Wirtschaftstreuhänder/in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Notar/in (berufsmäßige Parteienvertreter/innen)
  • oder in einer Zweigniederlassung in Österreich
  • oder in einer österreichischen Mutter- oder Tochtergesellschaft desselben Konzerns.

Die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung dürfen nur dann an einer dieser Stellen außerhalb des Arbeitsorts bereitgehalten werden, wenn dies vorher in der Meldung der Entsendung oder Überlassung bekanntgegeben wurde.

Bei Entsendung oder Überlassung mobiler Arbeitnehmer/innen im Transportbereich sind die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung im Fahrzeug bereitzuhalten.

Die Verletzung der Verpflichtung, das Sozialversicherungsdokument bereitzuhalten, ist verwaltungsstrafrechtlich strafbar (Geldstrafen bis zu € 10.000).

Nähere Informationen über das internationale und österreichische Sozialversicherungsrecht