Entsendeplattform

Übersicht und neueste Änderungen

Arbeitnehmerentsendung nach Österreich – die wichtigsten Bestimmungen im Überblick und die Änderungen seit September 2021

Seit September 2021 gelten in Österreich Änderungen zu den Vorschriften über die Arbeitnehmerentsendung. Die Änderungen beruhen auf der EU-Richtlinie 2018/957/EU zur Änderung der Entsenderichtlinie.

Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Anforderungen, die bei einer Entsendung nach Österreich einzuhalten sind – einschließlich der neuesten Änderungen:

1. Meldung der Arbeitnehmerentsendung

Die Entsendung oder Überlassung einer Arbeitskraft oder mehrerer Arbeitskräfte nach Österreich ist spätestens zu Beginn des Arbeitseinsatzes mit einem online-Formular zu melden.

Für die Entsendung ist das online-Formular ZKO3 zu verwenden.
Für die Überlassung ist das online-Formular ZKO4 zu verwenden.

Außer im Bausektor können alle Entsendungen oder Überlassungen innerhalb von 6 Monaten,
⇐ die sich auf denselben Auftraggeber oder dieselbe Auftraggeberin in Österreich beziehen,
⇒ für diese 6 Monate in einer einzigen „Rahmenmeldung“ gemeldet werden.
Im online-Formular wäre das Kästchen „Rahmenmeldung“ anzukreuzen.

Alle Entsendungen oder Überlassungen innerhalb einer Woche, 
⇐ zu gleichartigen Dienstleistungen mit verschiedenen Auftraggebern oder Auftraggeberinnen in Österreich
⇒ können für diese Woche in einer einzigen „Sammelmeldung“ gemeldet werden.

Dem online-Formular wäre die Liste der Auftraggeber und Auftraggeberinnen anzuschließen. Am Ende des Formulars unter „Anmerkungen“ wäre darauf hinzuweisen, dass von der Sammelmeldung Gebrauch gemacht wird.

Nachträgliche Änderungen in den Umständen, die gemeldet wurden, müssen mit dem online-Formular ZKOAE-M gemeldet werden.

Abweichende und spezifische Vorschriften gelten für den Transportsektor: Informationsblatt zum Transport.

Zu allem nähere Informationen unter

2. Bereithaltung verschiedener Dokumente während der Arbeit in Österreich

Während des Arbeitseinsatzes in Österreich muss es Kontrollorganen möglich sein, bestimmte Unterlagen einzusehen – in Papier oder elektronisch - die die Einhaltung der Mindestlohnbedingungen und die Anmeldung zur Sozialversicherung dokumentieren. Als solche Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen:

  • Kopie der Meldung
  • wahlweise Arbeitsvertrag oder ein Nachweis über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags
  • Unterlagen zur Lohneinstufung, falls sich die tarifvertragliche Einstufung nicht aus diesen oder anderen Unterlagen ergibt
  • Lohnaufzeichnungen oder eine vergleichbare Aufschlüsselung der Entgeltzusammensetzung, falls die arbeitsvertragliche Umschreibung im Hinblick auf Zulagen (z. B. Gefahrenzulage) oder Zuschläge (z. B. für Überstunden oder Provisionen) konkretisiert werden muss
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Lohnzahlungsnachweise wie Lohnzettel oder Banküberweisungsbelege
  • im Fall der Entsendung oder Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen die im Entsendestaat ausgestellte Arbeitsbewilligung
  • Sozialversicherungsdokument A 1 oder gleichwertige Belege für die Anmeldung der entsandten oder überlassenen Arbeitskraft bei einem Sozialversicherungsträger des Entsendestaates (z. B. älteres, noch gültiges Formular A 1, Lohnzahlungsnachweise, die belegen, dass Sozialversicherungsbeiträge im Entsendestaat geleistet werden).

Bei einer Entsendung, die nicht länger als 48 Stunden dauert, müssen nur die folgenden Unterlagen zur Verfügung stehen:

  • Kopie der Meldung
  • Arbeitsvertrag oder Nachweis über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • gegebenenfalls Arbeitsbewilligung
  • Sozialversicherungsdokument A 1 oder gleichwertige Belege.

Sämtliche Unterlagen können in deutscher oder in englischer Sprache bereitgehalten werden.

Das Sozialversicherungsdokument A 1 braucht nicht übersetzt werden. Auch Lohnzahlungsnachweise können in der Originalsprache bereitgehalten werden, wenn daraus die Lohnzahlungsperiode, das geleistete Entgelt und der Empfänger oder die Empfängerin eindeutig hervorgeht.

Die Übersetzung muss korrekt, braucht aber nicht beglaubigt sein.

Im Fall einer „Rahmenmeldung“ müssen die Unterlagen während des gesamten gemeldeten Rahmenzeitraums den Kontrollorganen am Arbeitsort zur Verfügung stehen oder in elektronischer Form zugänglich sein – auch wenn die gemeldeten Arbeitnehmer gar nicht in Österreich sind.

Von den Kontrollorganen kann die Übermittlung von Lohnunterlagen wie Arbeitsvertrag, Unterlagen zur Lohneinstufung, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnzahlungsnachweise auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung verlangt werden. Diese Unterlagen sind spätestens 14 Tagen nach dem Verlangen zu übermitteln.

Abweichende und spezifische Vorschriften gelten für den Transportsektor: Informationsblatt zum Transport.

Zu allem nähere Informationen unter

3. Mindestentlohnung nach österreichischen Vorschriften

In Österreich ist das Mindestlohnniveau, das nicht unterschritten werden darf, im Großen und Ganzen in Kollektivverträgen festgelegt.

Die Wirtschaftsbranche und die konkrete Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entscheiden, welcher kollektivvertragliche Lohn für die Tätigkeit in Österreich mindestens bezahlt werden muss.

Auch wenn die Arbeit in Österreich nur eine Woche dauert, muss für diese Woche mindestens der österreichische kollektivvertragliche Lohn bezahlt werden.

Nähere Informationen unter

4. Anspruch auf Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten

Entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist für die Reise, die Unterbringung und Verpflegung zumindest jener Aufwandersatz zu gewähren, der aufgrund der österreichischen Vorschriften – häufig in Kollektivverträgen - am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgeberinnen und -gebern zusteht.

Zu ersetzen sind auch Kosten durch Reisebewegungen zwischen Arbeitsplätzen innerhalb Österreichs.

Weitere Informationen unter

5. Mindestbeschaffenheit von Unterkünften, die das Entsendeunternehmen zur Verfügung stellt

Wenn der entsendende Arbeitgeber oder die entsendende Arbeitgeberin Räume zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung stellt, müssen die Räume aufweisen:

  • ein direkt ins Freie führendes Fenster
  • ausreichende Beleuchtung
  • freies Luftvolumen pro Arbeitskraft mindestens 10 m3
  • Heizung
  • ausreichend große Tische
  • mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede Arbeitskraft
  • Mindesthöhe von 2,5 m
  • Versperrbarkeit des Raums, des Schlafraums und eines Kastens
  • Bett mit Bettzeug – keine Etagenbetten
  • nach Geschlechtern getrennt benutzbare und gesonderte zugängliche Schlafräume
  • Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken
  • Mittel für die Erste Hilfe
  • geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung
  • getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher oder Rauchverbot
  • Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten.

Nähere Information dazu auch unter

6. Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts

Auch während ganz kurzer Entsendungen sind die österreichischen Vorschriften zur Arbeitszeit (Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge) und zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einzuhalten.
Nähere Informationen dazu unter

Außer im Fall bestimmter Montagearbeiten haben entsandte Arbeitskräfte Anspruch auf Urlaub nach österreichischem Recht insoweit, als das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates geringer ist.
Nähere Informationen dazu unter

Wenn die Entsendung länger als 12 Monate dauert, kommt darüber hinaus das gesamte österreichische Arbeitsrecht zur Anwendung, soweit es günstiger ist als das Arbeitsrecht des Entsendestaates.

Dazu gehört z. B. das Recht auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung oder sonstiger Dienstverhinderung. Nicht zur Anwendung kommen Vorschriften über den Abschluss und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Unter Angabe einer schriftlichen Begründung kann der oder die Arbeitgeber/in den 12 Monate-Zeitraum auf 18 Monate verlängern.

Nähere Informationen über einzelne Zweige des in Österreich geltenden Arbeitsrechts:

7. Spezielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten

Bei Entsendung zu Bauarbeiten sind Sonderbestimmungen wie zur Meldung, zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und zur Haftung für Entgelt zu beachten.

Nähere Informationen dazu:

8. Meldung einer Dienstleistung des „reglementierten“ Gewerbes

Für bestimmte Dienstleistungen, die Unternehmen in Österreich erbringen, wird die Einhaltung eines bestimmten Qualitätsniveaus verlangt (so genanntes „reglementiertes Gewerbe“). Die beabsichtigte Dienstleistung muss, wenn sie grenzüberschreitend erbracht wird, vorher gemeldet werden (sogenannte "Dienstleistungsanzeige").

In Österreich zuständig dafür ist das Wirtschaftsministerium (=Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort).

Nähere Informationen dazu:

9. Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitnehmerentsendung

Auf der „Entsendeplattform“ sind einige grenzüberschreitende Tätigkeiten genannt, für die ausdrücklich die Vorschriften über die Entsendung oder Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich nicht gelten.

Neu hinzugekommen zu diesen Ausnahmen sind insbesondere

⇒ die Lieferung von Waren durch entsandte Arbeitskräfte eines Verkäufers bzw. Vermieters und das Abholen von Waren durch entsandte Arbeitskräfte eines ausländischen Käufers bzw. Mieters und
⇒ Tätigkeiten, die für die Inbetriebnahme und Nutzung von gelieferten Gütern unerlässlich sind, die entsandte Arbeitskräfte des Verkäufers oder Vermieters erbringen und die nur eines geringen Zeitaufwands bedürfen.

Nähere Informationen zu den weiteren Ausnahmen: