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Aenderung Historie

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.


Artikel I Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Maler und Tapezierer, die den Berufsgruppen der Maler und Anstreicher, Lackierer, Schilderhersteller, Vergolder und Staffierer sowie Bodenmarkierer angehören.
Bei Betrieben, die gleichzeitig mehreren Arbeitgeberorganisationen angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit nach den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beurteilen.
c)  Persönlich:
Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Beilage gemäß V./RKV


I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2024
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach dem 3. Verwendungsjahr, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden. 15,79
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 1. Verwendungsjahr, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden. 14,37
Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Verwendungsjahr im Betrieb; Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden. 14,21
Qualifizierter Arbeitnehmer ab dem 1. Verwendungsjahr im Betrieb darunter fallen auch jene Arbeitnehmer, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem BAG erfolgreich absolviert haben. 13,23
Helfer 12,71


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Die Spannengarantieklausel gilt nicht für Tirol und Vorarlberg.


III. Lehrlingseinkommen (pro Monat)
ab 1. Mai 2024
im 1. Lehrjahr 845,00
im 2. Lehrjahr 1.015,00
im 3. Lehrjahr 1.275,00
im 4. Lehrjahr 1.545,00
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel III Änderung des Rahmenkollektivvertrages


Im Artikel VII lautet der 4. Satz neu wie folgt:
Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art der letzten 6 Lohnabrechnungsperioden vor Ende des Arbeitsverhältnisses spätestens binnen 3 Monaten nach Lösung des Arbeitsverhältnisses bei sonstigem Verfall (Ausschluss) schriftlich geltend zu machen.


In Artikel X lit f) wird dem 1. Satz ein weiterer Satz vorangestellt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.


Im Artikel XIV. Ziffer 2 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,49 pro Stunde.


Im Artikel XV. A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.


Artikel IV Wirksamkeitsbeginnund Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.



Wien, am 11. März 2024
Für die
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
KommR Erwin
Wieland

Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan ­
Huemer

Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef
­Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2024
Lenkstunde gem. Artikel XIV. Ziffer 2 € 14,49
Taggeld gem. Artikel XV. A Ziffer 4 €    7,70
Taggeld gem. Artikel XV Ziffer 2 € 26,40*)
Für Korrosionsschutzanstrich- und Straßenmarkierungsarbeiten
Taggeld gem. Artikel XV Ziffer 2
€ 48,39
Übernachtungsgeld gem. Artikel XV Ziffer 3 € 10,00
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.