Entsendeplattform

Essig-, Essenzen- und Spirituosenindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ESSIGINDUSTRIE

VERBAND DER ESSENZENINDUSTRIE

VERBAND DER SPIRITUOSENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE, 1040 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Erhöhung der KV-Löhne um
    + 8,35 %
  • Erhöhung der Dienstalterszulagen um
    + 8,35 %
  • Überproportionale Erhöhung der Lehrlingseinkommen
  • Erhöhung der Zehrgelder um
    + 8,35 %
  • Überzahlungen bleiben voll aufrecht
  • Verlängerung des Zusatz-KV’s betreffend der Überstunden (100 %) 11./12. Std./Tag bzw. 50. bis 60. Std./Woche
  • Neuer Mindestlohn:
    € 2.079,31
Geltungstermin:
1.1.2024
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Der Lohnvertrag gilt:
Räumlich
:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
Fachlich
:
Für alle Betriebe des Fachverbandes, welche Essenzen, Gärungsessig bzw. Spirituosen erzeugen, soferne die Herstellung dieser Produkte jahresumsatzmäßig überwiegt.
Persönlich
:
Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag gilt ab
1. Jänner 2024
, somit tritt die Lohntafel vom 18. Jänner 2024 außer Kraft.


III. Lohnsätze
Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen:
Monatslohn
1. SpezialfacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen 2.681,03
2. FacharbeiterInnen 2.511,56
3. KraftfahrerInnen 2.454,66
4. StaplerfahrerInnen 2.321,30
5. PartieführerInnen und qualifizierte ArbeitnehmerInnen 2.224,04
6. Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.154,44
7. Sonstige ArbeitnehmerInnen 2.079,31


IV. Lehrlinge
monatlich in €
1. Lehrjahr 950,00
2. Lehrjahr 1.200,00
3. Lehrjahr 1.700,00
4. Lehrjahr 1.800,00


V. Zehrgelder
Das Fahrpersonal (KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen) erhält Zehrgelder in nachfolgender Höhe:
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb über 5 Stunden € 28,81/Tag
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb über 8 Stunden € 41,28/Tag


VI. Dienstalterszulage
Redaktionelle Anmerkungen Nummerierung lt. Originaldokument “VII. Dienstalterszulage”

Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr € 43,22
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr € 47,35
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr € 57,70
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr € 67,86
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr € 75,01
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr € 86,63
Nach dem vollendeten 30. Dienstjahr € 100,00
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.


VII.
Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht.


VIII. Begünstigungsklausel
Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.



Wien, am 15. Jänner 2024
FACHVERBAND DER NAHUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann Marihart Mag. Katharina Kossdorff
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNG
PRODUKTIONSGEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold Binder Peter Schleinbach
Fachexpertin
Bianca Reiter