abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
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Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen, Lenkzeitvergütungen sowie die im KV angeführten Zulagen werden um 9,80 % erhöht.
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+ 10 % Taggeld-Erhöhung exkl. höchste Stufe
Geltungsbeginn: 1.5.2023
Artikel I Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.
3.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
Lohnanhang(Lohnordnung, Lohnsätze)
I. Kollektivvertragslöhne
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Stundenlohn |
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ab 1. Mai 2023 € |
I. |
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis |
18,33 |
II. |
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre |
16,85 |
III. |
Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung |
15,86 |
IV. |
Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten verwendbare Hilfsarbeiter |
15,69 |
V. |
Hilfsarbeiter |
14,56 |
Lehrlingseinkommen
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ab 1. Mai 2023 € |
im 1. Lehrjahr 40 % |
7,33 |
im 2. Lehrjahr 60 % |
11,00 |
im 3. Lehrjahr 80 % |
14,66 |
vom Lohn der Kategorie I.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages
In § 3 lautet die Ziffer 2 neu:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
In § 3A wird in Ziffer 1 der 2. Satz gestrichen.
In § 3B wird die Ziffer 8 gestrichen.
In § 6 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,45 pro Stunde.
In § 10 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. a) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 12,80 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.
In § 10 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. b) neu wie folgt:
b) bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden € 19,30.
In § 10 Abschnitt I Ziffer 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
In § 10 Abschnitt I Ziffer 5 wird ein Satz angefügt:
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.
§ 10 Abschnitt II lautet neu:
1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld von € 15,28 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
Artikel V Empfehlung
Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.
Artikel VI Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.
Wien, am 23. März 2023
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
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Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister |
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer |
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
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Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer |
Anhang Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen
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ab 1. Mai 2023 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) |
€ 12,80 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) |
€ 19,30 |
I. Taggeld Ziffer 5. |
€ 26,40Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.
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II. Übernachtungsgeld |
€ 15,28 |
Lenkstunde gem. § 6 Z 4 |
€ 13,45 |