Pflasterer / Beilage / Lohn/Gehalt
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
Artikel I Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.
3.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Lohnanhang(Lohnordnung, Lohnsätze)
I. Kollektivvertragslöhne
|
|
Stundenlohn |
|
|
ab 1. Mai 2022 € |
I. |
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis |
16,69 |
II. |
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre |
15,35 |
III. |
Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung |
14,44 |
IV. |
Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten verwendbare Hilfsarbeiter |
14,29 |
V. |
Hilfsarbeiter |
13,26 |
Lehrlingseinkommen
|
ab 1. Mai 2022 € |
im 1. Lehrjahr 40% |
6,68 |
im 2. Lehrjahr 60% |
10,01 |
im 3. Lehrjahr 80% |
13,35 |
vom Lohn der Kategorie I.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages
In § 6 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2022 € 12,25 pro Stunde.
Artikel V Empfehlung
Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.
Artikel VI Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.
Wien, am 23. März 2022
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
|
Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister |
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer |
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
|
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer |
Anhang Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen
|
ab 1. Mai 2022 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) |
€ 11,66 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) |
€ 17,54 |
I. Taggeld Ziffer 5. |
€ 26,40 |
II. Übernachtungsgeld |
€ 14,07 |
Lenkstunde gem. § 6 Z 4 |
€ 12,25 |